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Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung: Reisewarnung

Stand - 21.11.2024
(Unverändert gültig seit: 14.10.2024)

Letzte Änderungen: Redaktionelle Änderungen

Vor Reisen in die Ukraine wird gewarnt. Deutsche Staatsangehörige sind dringend aufgefordert, das Land zu verlassen. Der Luftraum ist geschlossen. Eine Ausreise ist nur auf dem Landweg möglich. Eine Evakuierung durch deutsche Behörden ist nicht möglich.

Die Deutsche Botschaft hat den Dienstbetrieb in Kyjiw in eingeschränkter Form wieder aufgenommen, nimmt bis auf Weiteres jedoch nur in Ausnahmefällen konsularische Aufgaben wahr. Das Generalkonsulat in Donezk (mit Sitz in Dnipro) ist weiterhin geschlossen. Die Visastelle ist für Kundenverkehr bis auf Weiteres geschlossen.

Sie erreichen die Botschaft per E-Mail über das Kontaktformular.

Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts finden Sie hier ; ein FAQ und weitere aktuelle Informationen unter www.diplo.de/ukraineaktuell

Aktuelles

Vor Reisen in die Ukraine wird gewarnt. Deutsche Staatsangehörige sind dringend aufgefordert, das Land zu verlassen.

Kampfhandlungen

In der Ukraine finden Kampfhandlungen, Raketen- und Luftangriffe statt.

Der Luftraum ist geschlossen. Ein- und Ausreisen ist nur auf dem Landweg möglich. In Kyjiw und anderen Orten werden bei Bedarf – auch kurzfristig – Ausgangssperren verhängt.

Die deutsche Botschaft hat den Dienstbetrieb in Kyjiw in eingeschränkter Form wiederaufgenommen. Derzeit wahrgenommene konsularische Aufgaben können der Rubrik Visa und Konsularservice der deutschen Vertretungen in der Ukraine entnommen werden. Das Generalkonsulat in Donezk (mit Sitz in Dnipro) ist weiterhin geschlossen.

Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten. Weitere Staatsangehörigkeiten der Betreffenden werden von den ukrainischen Behörden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.

  • Beachten Sie die geltende Reisewarnung und Ausreiseaufforderung.
  • Wenn Sie trotz Reisewarnung für beruflich unvermeidbare Aufenthalte in die Ukraine reisen müssen, seien Sie sich der erheblichen Gefährdung bewusst und vergewissern Sie sich eines sorgfältig und professionell ausgearbeiteten Sicherheitskonzepts.
  • Verfolgen Sie die internationalen und lokalen Medien und achten Sie auch auf lokale Bekanntmachungen, auch in Hinblick auf kurzfristig verhängte Ausgangssperren.
  • Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts ein. Sollten Sie bereits die Ukraine verlassen haben, tragen Sie sich bitte umgehend aus der Krisenvorsorgeliste aus.
  • Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine sind die Möglichkeiten zur Unterstützung deutscher Staatsangehöriger sehr begrenzt.
  • Halten Sie evtl. verhängte Ausgangssperren unbedingt ein.

Sicherheit - Reisewarnung

Vor Reisen in die Ukraine wird gewarnt. Deutsche Staatsangehörige sind dringend aufgefordert, das Land zu verlassen.

Innenpolitische Lage

Am 24. Februar 2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen. Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe (neuerdings auch mit sog. Kamikaze-Drohnen) statt, bei denen auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann.

Überall im Land besteht die Gefahr nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch.

Luhansk, Donestk, Saporischje und Cherson

Am 4. Oktober 2022 hat Russland die Oblaste Luhansk, Donestk, Saporischje und Cherson annektiert. Diese Annexion wird von Deutschland und zahlreichen anderen Staaten nicht anerkannt. Alle vier Oblaste gehören völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, werden teilweise aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Eine Einreise in diese Gebiete ist aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen nicht möglich.
Konsularischer Schutz kann dort derzeit nicht gewährt werden.

Krim

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Seit Juni 2015 ist für Reisen auf die Krim vom ukrainischen Festland aus eine Besuchserlaubnis der zuständigen ukrainischen Behörde nötig.
Eine Einreise auf die Krim über russisches Staatsgebiet, auch auf dem Luft- oder Seeweg, stellt einen Verstoß gegen ukrainische Gesetze (illegale Einreise) dar und zieht ein Einreiseverbot in die Ukraine sowie unter Umständen Strafverfolgung nach sich. Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen.
Konsularischer Schutz kann auf der Krim derzeit nicht gewährt werden.
Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren unterliegen verschärften Einreisebestimmungen, siehe Einreise und Zoll.

Kriminalität

Aufgrund der aktuellen kriegerischen Auseinandersetzung besteht landesweit ein ständiges, erhöhtes Gewalt- und Kriminalitätsrisiko.

Natur und Klima

Das Klima ist gemäßigt kontinental, subtropisch im südlichen Teil der Halbinsel Krim.

Vor allem in den Sommermonaten kommt es im Osten und Süden der Ukraine aufgrund der herrschenden klimatischen Bedingungen immer wieder zu Busch- und Waldbränden. Mit einer Beeinträchtigung der Infrastruktur muss in diesen Fällen gerechnet werden.

Im Westen der Ukraine kann es in den Winter- und Frühlingsmonaten nach Schmelzen von Eis und Schnee zu Überschwemmungen und Erdrutschen kommen.

  • Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.

Reiseinfos

  • Beachten Sie die geltende Reisewarnung für die Ukraine.

Infrastruktur/Verkehr

Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt. Der ukrainische Luftraum ist gesperrt. Der Straßenverkehr ist durch Beschädigungen und Kontrollstellen verlangsamt.

In Tschernobyl ereignete sich 1986 ein Kernreaktorunfall. Die Umgebung von 30 km wurde zur Sperrzone erklärt. Die International Atomic Energy Agency IAEA informiert über den Unfall und seine Folgen. Der Besuch bedarf einer Erlaubnis und ist nur organisiert möglich.

Wegen schlechter Straßenverhältnisse, häufig fehlender Straßenmarkierungen und stellenweise unvorhersehbarer Hindernisse auf der Fahrbahn besteht ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Autobahnen 130 km/h, auf zweispurigen Überlandstraßen 110 km/h, auf Landstraßen 90 km/h und in der Innenstadt 50 km/h. Es gilt die 0,0 Promille-Grenze. Es kommt häufig zu Geschwindigkeitskontrollen.

Es gibt keine behindertengerechte Infrastruktur, auch nicht in öffentlichen Einrichtungen.

Reisende berichten gelegentlich davon, von Polizei-, Grenzschutz- und Zollbeamten oder anderen Staatsbediensteten zur Zahlung von Gebühren oder Bußgeldern aufgefordert worden zu sein, deren Rechtsgrundlage nicht erkennbar ist. Ukrainische Polizisten haben kein Recht, Geldbußen oder Strafen in bar zu kassieren. Im Falle eines Verkehrsverstoßes wird stets ein Strafmandat erteilt, das vor der Ausreise aus der Ukraine bei einer Bank bezahlt werden muss.

  • Vermeiden Sie nächtliche Autofahrten über Land.
  • Verhandeln Sie bei Taxifahrten vor Beginn der Fahrt über den Preis oder nutzen Sie eine der weit verbreiteten Smartphone-Apps.
  • Bestehen Sie bei Zahlungen von Gebühren und Bußgeldern stets auf einer Quittung. Diese sollte neben dem Betrag auch die Rechtsgrundlage erkennen lassen.
  • Bestehen Sie darauf, einen Vorgesetzen hinzuziehen oder verlangen Sie, dass auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle ein formelles Protokoll aufgenommen wird.
  • Sollten Sie genötigt werden, notieren Sie sich Ort und Zeit des Geschehens, Namen und Dienstnummer des Beamten und informieren Sie die Anti-Korruptions-Abteilung des Innenministeriums.
  • Unternehmen Sie Touren nach Tschernobyl nur organisiert und erkundigen Sie sich über die Sicherheitshinweise der State Agency of Ukraine on Exclusion Zone Management.

Führerschein

Der deutsche Führerschein ist für einen kurzfristigen Aufenthalt gültig und ausreichend.

Minderjährige

Alleinreisende Minderjährige sollten eine Einverständniserklärung der Eltern in ukrainischer Sprache (möglichst mit notarieller Beglaubigung und Apostille) mit sich führen.

LGBTIQ

Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. Dennoch bestehen, auch aufgrund der eindeutigen Positionierung der Kirchen, in der Gesellschaft weiterhin deutliche Vorbehalte gegen LGBTIQ+-Personen. Gelegentlich kommt es im Zusammenhang mit LGBTIQ+-Veranstaltungen zu Besetzungen von Veranstaltungsorten und Angriffe auf deren Teilnehmer. Die Polizei ist beim Schutz der Veranstaltungen in der Regel kooperativ, allerdings mangelt es häufig an anschließender Strafverfolgung.

Seit 2016 kam es bei der jährlichen Kyiv Pride (Equality March) mit mehreren Tausend Teilnehmern nicht mehr zu Zwischenfällen, da die Veranstaltung durch eine große Zahl von Ordnungskräften geschützt und Gegendemonstranten ferngehalten wurden. Auch in anderen Städten konnten öffentliche LGBTIQ+-Veranstaltungen (Odessa, Cherson, Krywy Rih, Saporischschja u.a.) unter erheblichem Polizeischutz durchgeführt werden. Dennoch kam es in Einzelfällen nach den Veranstaltungen zu körperlichen Angriffen auf Teilnehmer.

In den von Russland kontrollierten Gebieten einschließlich der Krim haben sich die Bedingungen für LGBTIQ+-Personen drastisch verschlechtert, u.a. aufgrund der dortigen strafrechtlichen Verfolgung von „homosexueller Propaganda“. Transgender-Personen werden dort als psychisch krank stigmatisiert und diskriminiert.

  • Seien Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit in der Öffentlichkeit zurückhaltend und vermeiden Sie den sichtbaren Austausch von Zärtlichkeiten.
  • Im Zusammenhang mit LGTBIQ+-Veranstaltungen folgen Sie den Ratschlägen der Veranstalter und verzichten Sie auf Sichtbarkeit vor und nach der Veranstaltung, auch durch Verzicht auf Symbolik.
  • Beachten Sie auch die allgemeinen Hinweise für LGBTIQ+.

Rechtliche Besonderheiten

Das Führen von Fahrzeugen im alkoholisierten Zustand oder unter Drogeneinfluss wird konsequent bestraft. Entzieht sich der Fahrer einer medizinischen Untersuchung nach einer Routinekontrolle, kann dies mit bis zu ca. 700 EUR Strafe oder Führerscheinentzug für drei bis vier Jahre geahndet werden.

Ein wiederholter Verstoß innerhalb eines Jahres wird mit Führerscheinentzug für vier bis fünf Jahre und Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges oder 10 bis15 Tage Verwaltungsarrest plus Kfz-Beschlagnahme geahndet. Personen, die bei einer Kontrolle ihren Führerschein nicht vorzeigen können, haben mit einer Strafe von ca. 1.000 EUR und mit der Beschlagnahme des Fahrzeugs zu rechnen.

Die Strafen bei Drogendelikten fallen in der Ukraine wesentlich höher aus als in Deutschland. Mehrjährige Gefängnisstrafen drohen bereits bei der Einfuhr, dem Besitz, dem Transport oder dem Eigenkonsum geringer Mengen weicher Drogen. Drogenschmuggel oder -handel innerhalb der Ukraine wird mit Freiheitsstrafen von bis zu zwölf Jahren bestraft.

Beim Fotografieren technischer Einrichtungen ist Vorsicht geboten. Militärische Einrichtungen sollten grundsätzlich nicht fotografiert werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund derartiger Fotos Anklage wegen Spionage erhoben wird. Bei einer darauf begründeten Verurteilung droht in der Ukraine eine Strafe von mindestens acht Jahren Haft.

  • Beachten Sie das Alkohol- und Drogenverbot beim Autofahren.
  • Halten Sie sich von Drogen fern.
  • Fotografieren Sie keine militärischen Einrichtungen.
  • Informieren Sie sich vor der Ausfuhr von in der Ukraine erworbenen Gegenständen bei den zuständigen Stellen.

Geld/Kreditkarten

Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen ist die Bargeldversorgung in der Ukraine inklusive der Geldautomaten nicht überall sichergestellt. Landeswährung ist die Hrywna (UAH).

Einreise und Zoll

Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Der deutsche Zoll informiert über die aktuell geltenden Zollbestimmungen bei Einreise nach Deutschland.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19

Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen der Ukraine sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Reisedokumente

Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja.
  • Vorläufiger Reisepass: Ja.
  • Personalausweis: Nein.
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein.
  • Kinderreisepass: Ja.

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Einreisedokumente müssen am Tag der Einreise gültig sein. Falls ein Pass am Tag der Ausreise abgelaufen ist, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Eine Einreise in die Ukraine mit verlorenen und später wiedergefundenen Reisepässen, deren Verlust der Polizei angezeigt wurde, ist in der Regel nicht möglich und führt zur Zurückweisung an der Grenze bzw. bei versuchter Einreise auf dem Luftweg in das Land des letzten Abflugs mit dem nächsten erreichbaren Flugzeug. Mit längerem, auch mehrtägigem Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens muss dabei gerechnet werden.

Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden.

Visum

Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu 90 Tage je 180 Tage kein Visum.

Regionale Lage

Die innerhalb des gleitenden halben Jahres vor dem Kontrolldatum in der Ukraine verbrachten Tage werden zusammengerechnet; die Zahl der Einreisen innerhalb des halben Jahres ist unbeschränkt.
Wer länger als 90 Tage am Stück in der Ukraine bleiben möchte, benötigt unabhängig vom Reisezweck ein Visum, das bereits vor Beginn der Reise bei der für seinen Wohnsitz in Deutschland zuständigen ukrainischen Auslandsvertretung eingeholt werden muss. Die Einhaltung der 90-Tage-Regelung wird kontrolliert, die Verletzung der Regelung kann neben einer Bußgeldzahlung auch eine Einreisesperre nach sich ziehen. Einen Aufenthaltsrechner bietet der Staatliche Migrationsdienst.

Über die aktuellen Visabestimmungen informiert die Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in Berlin.

Erfassung biometrischer Daten

Bei Ein- und Ausreise von Personen ab 18 Jahren sollen biometrische Daten (insbesondere durch Scannen von Fingerabdrücken) erfasst werden, wovon auch deutsche Staatsangehörige betroffen sein können. Die Verweigerung kann zur Einreiseverweigerung führen.

Finanzierungsnachweis

Ausländer müssen bei der Einreise in die Ukraine finanzielle Mittel für den gesamten Zeitraum des geplanten Aufenthaltes in der Ukraine nachweisen. Die Höhe der Absicherung ist als 20-facher Betrag des Existenzminimums für eine Person pro Monat bestimmt. Ausreichende Mittel für die Aufenthaltszeit plus fünf Tage müssen nachgewiesen werden. Daraus ergibt sich je nach Wechselkurs (z.B. Juli 2019) ein Betrag von ca. 1.355 EUR monatlich oder ca. 45 EUR pro Tag plus ca. 340 EUR. Als Nachweis ausreichender finanzieller Mittel gelten Bargeld, Kontoauszüge, aktuelle Kreditkartenabrechnung und Kreditkarte, Verpflichtungserklärung des Gastgebers, Fahrkarten und Hotelreservierungen.

  • Führen Sie die entsprechenden Nachweise mit.

Krankenversicherungspflicht

Für Reisende in die Ukraine besteht Krankenversicherungspflicht.

HIV-Test

Es gibt Rechtsvorschriften, nach denen Ausländer, die sich länger als drei Monate im Lande aufhalten und dort arbeiten oder studieren wollen, bei Einreise einen negativen HIV-Test nachweisen oder alternativ einen Test im Lande durchführen lassen müssen. Bei positivem Testergebnis muss nach diesen Vorschriften mit der Ausweisung gerechnet werden.

Einreise mit Kfz

Bei der Einreise mit dem Pkw ist an den Grenzübergangsstellen mit mehrstündigen Wartezeiten zu rechnen. Als Nachweis für die rechtmäßige Fahrzeugnutzung, muss der im Fahrzeugschein eingetragene Halter zu den Insassen des Fahrzeugs gehören oder eine schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters zur Nutzung mitführen. Diese sollte mit Unterschriftsbeglaubigung, Apostille und Übersetzung in die ukrainische Sprache versehen sein.

Außerdem ist für eine Einreise eine für die Ukraine gültige Kfz-Versicherung zwingend erforderlich. Am einfachsten kann dieser Nachweis mittels der Internationalen Versicherungskarte für den Straßenverkehr („Grüne Versicherungskarte“) erbracht werden, die von deutschen Versicherungen i.d.R. kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Aufenthaltsverlängerung

Personen, die ohne Visum in die Ukraine eingereist sind, können ihren Aufenthalt in der Ukraine nicht verlängern. Inhaber eines ukrainischen Visums, die länger als 90 Tage in der Ukraine bleiben möchten, müssen spätestens drei Arbeitstage vor Ablauf dieser 90 Tage die Verlängerung der Aufenthaltsdauer beantragen. Dies erfolgt im Regelfall bei der für den Wohnsitz zuständigen ukrainischen Pass- und Meldestelle („WHIRFO“ – frühere Bezeichnung: „OWIR“). Nicht für alle ukrainischen Visaarten ist eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer möglich.

Reisen von Ausländern und Staatenlosen von und auf die Krim und die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der Verwaltungsbezirke Donezk und Luhansk

Die Ein- und Ausreise von Ausländern und Staatenlosen auf die Krim und in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der Verwaltungsbezirke Donezk und Luhansk ist nur über einen regulären ukrainischen Grenzübergang oder die hierfür eingerichteten Kontrollpunkte in der Ukraine zulässig. Außerdem ist hierfür eine besondere Erlaubnis erforderlich. Details können folgenden Webseiten entnommen werden:

Eine anderweitige Einreise auf die Krim oder in diese Gebiete (z.B. über Russland) ohne vorheriges Passieren eines ukrainischen Grenzübergangs oder eines hierfür eingerichteten Kontrollpunkts ist strafbar.

Reisende, die auf anderen Wegen als über ukrainische Grenzübergänge auf die Krim und in die nicht unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebiete der Ostukraine gereist sind, müssen daher bei ihrem nächsten Aufenthalt in der Ukraine mit Strafverfolgung wegen illegalen Aufenthalts in der Ukraine rechnen.

Einfuhrbestimmungen

Zuständig für Zollfragen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Ukraine ist der Staatliche Zolldienst der Ukraine.

Richten Sie Anfragen oder Beschwerden in ukrainischer oder russischer Sprache an den Staatlichen Zolldienst der Ukraine, Tel.: +380 44 481 20 41, E-Mail: zvernennya@customs.gov.ua oder schreiben Sie eine Mitteilung im Beschwerdebearbeitungssystem.

Der ukrainische Zoll kann mitgeführtes Gepäck oder Teile davon beschlagnahmen, wenn dieses unrichtig deklariert wurde oder nach den gesetzlichen Bestimmungen deklarierungspflichtige Waren nicht angemeldet wurden.

  • Füllen Sie im Zweifelsfall eine schriftliche Zollerklärung bei der Einreise aus.

Es sind Fälle bekannt, in denen die nach den geltenden Regeln erforderliche Deklaration vom Zoll bei der Einreise nicht angenommen wurde. Bei der Ausfuhr der Güter wurden diese dann beschlagnahmt, weil sie bei der Einreise nicht deklariert worden sind.

  • Lassen Sie sich in Zweifelsfällen die einschlägigen Gesetze zeigen und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass die von Ihnen eingeführten Güter nicht deklariert werden müssen oder bestehen Sie darauf, dass Ihre Erklärung über eingeführtes Gepäck quittiert wird.

Ein- und Ausfuhr von Devisen

Privatpersonen dürfen bis zu 10.000 EUR (oder Äquivalent dieser Summe in anderer auch ukrainischer Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar, Schecks oder in Bankedelmetallen ohne Anmeldung ein- und ausführen. Darüberhinausgehende Beträge müssen deklariert werden. Juristische Personen können durch einen Repräsentanten Bargeld in unbegrenzter Höhe ein- bzw. ausführen, eine Anmeldung der Beträge ist in jedem Fall notwendig. Bei Beträgen über 10.000 EUR ist stets ein Herkunftsnachweis (z.B. Bankbestätigung über die Barabhebung, nicht älter als 30 Tage) vorzulegen.

Einfuhr von Fahrzeugen

Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland können PKWs mit ausländischer Zulassung nur bei vorübergehenden Aufenthalten von bis zu 30 Tagen Dauer ohne zusätzliche Formalitäten in der Ukraine benutzen. Ist ein Aufenthalt in der Ukraine von mehr als 30 Tagen geplant, so sind weitere Schritte erforderlich. Nähere Auskünfte erteilen der ukrainische Zoll (zur Zollabfertigung) sowie die örtlichen Servicestellen des Ukrainischen Innenministeriums (hinsichtlich der Zulassungsnotwendigkeiten).

Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine

Bei der Ausfuhr von Kunst- und Kulturgütern sowie Devisen, aber auch sonstigen Gegenständen ist Vorsicht geboten. Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen Zoll- und Grenzbehörden streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer mit länger dauernden Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land nicht verlassen können oder Untersuchungshaft verhängt wird.

Die Ausfuhr folgender Kulturgüter ist strengstens untersagt:

  • Kulturgüter, die im staatlichen Register der nationalen Kulturerrungenschaften erfasst sind,
  • Kulturgüter, die zum nationalen Archivfond gehören,
  • Kulturgüter, die zum Museumsfond der Ukraine gehören.

„Kulturgüter“ sind Objekte materieller und geistlicher Kultur, die eine künstlerische, geschichtliche, ethnographische oder wissenschaftliche Bedeutung haben.
In der Regel bestehen für die Ausfuhr von Gegenständen, die vor 1960 (Briefmarken vor 1991) entstanden sind, Genehmigungspflichten. Nähere Auskunft erteilen die lokalen Behörden.

Edelsteine (Amethyst, Topas, Aquamarin, Malachit, Türkis, Diamanten und Brillanten) dürfen generell nicht ausgeführt werden. Dasselbe gilt auch für Bernstein, Perlmutt, Korallen, Elfenbein und Intarsienarbeiten.

Es empfiehlt sich, alle ins Land eingeführten Kunst- und Wertgegenstände bei der Einfuhr durch die Spedition beim Zoll registrieren zu lassen (Vorlage von Fotos), um die Wiederausfuhr zu ermöglichen.

Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen Zoll- und Grenzbehörden streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer mit länger dauernden Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land nicht verlassen können oder Untersuchungshaft verhängt wird.

Heimtiere

Für die Einfuhr von Heimtieren ist ein Heimtierausweis mit Mikrochipnummer und eine Liste der Schutzimpfungen wie insbesondere eine mindestens 30 Tage und maximal 365 Tage zurückliegende Tollwutimpfung und ein Antikörper-Titer-Test sowie ein maximal zehn Tage altes Gesundheitszeugnis erforderlich.

  • Bitte beachten Sie das entsprechende Merkblatt.

Gesundheit

Impfschutz

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, Tollwut und FSME empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

HIV/AIDS

Die Ukraine hat europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Neuinfektionen mit Schwerpunkt in den Städten.
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

Frühsommer-Meningoenzephalitis

Teile der Ukraine sind Risikogebiete für die durch Zecken übertragende Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME). Ein Risiko besteht v.a. in den Monaten April bis Oktober im Süden auf der von Russland annektierten Krim und in den nordwestlichen Landesteilen (spärliche Datenlage). Der in Deutschland erhältliche FSME-Impfstoff schützt auch vor der in der Ukraine endemischen Virusvariante. Zecken können auch andere Krankheiten wie z.B. Borreliose übertragen.

  • Suchen Sie den Körper nach Aufenthalten im Freien im o.e. Zeitraum sorgfältig nach Zecken ab und entfernen Sie diese so rasch wie möglich. Für weitere Empfehlungen zu möglicherweise notwendigen Behandlungen ist ein Arzt aufzusuchen.
  • Lassen Sie sich hinsichtlich einer FSME-Impfung beraten und ggf. impfen.

Tollwut

Bei der Tollwut handelt es sich um eine tödlich verlaufende Viruserkrankung, die über den Speichel infizierter Tiere oder Menschen übertragen wird. In der Ukraine treten gelegentlich Fälle von Tollwut auf, siehe Tollwut.

  • Vermeiden Sie den Kontakt mit streunenden Tieren.
  • Lassen Sie sich hinsichtlich einer Tollwut-Impfung beraten und ggf. impfen.
  • Suchen Sie auch bei bestehender Impfung nach Kontakt mit einem potentiell infizierten Tier oder Menschen (Biss, Belecken verletzter Hautareale oder Speicheltröpfchen auf den Schleimhäuten von Mund, Nase und Augen) umgehend einen Arzt auf.

Radioaktive Risiken

Infolge des Reaktorunglücks von Tschernobyl wurden weite Gebiete stark radioaktiv belastet. Ein Aufenthalt in den meisten Landesteilen ist nach Auskunft des Bundesamts für Strahlenschutz inzwischen unbedenklich.

  • Verzehren Sie aus Vorsorgegründen keine Pilze, Beeren, Süßwasserfische und Wild sowie einheimische Milchprodukten aus den belasteten Regionen. Auch Leitungswasser sollte nicht getrunken werden.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung entspricht nicht immer westeuropäischem Standard. Außerhalb der großen Städte, insbesondere in den Konfliktregionen im Osten, ist sie häufig unzureichend. Die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste Hilfe) ist nicht immer gewährleistet. Nicht alle Ärzte und nur wenige Krankenschwestern sprechen mitteleuropäische Fremdsprachen.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Nehmen Sie eine individuelle Reiseapotheke mit und schützen Sie diese unterwegs gegen hohe Temperaturen.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss

Länderinfos zu Ihrem Reiseland

Hier finden Sie Adressen zuständiger diplomatischer Vertretungen und Informationen zur Politik und zu den bilateralen Beziehungen mit Deutschland.

Mehr

Weitere Hinweise für Ihre Reise

Die weltweite Gefahr terroristischer Anschläge und Entführungen besteht fort.

Insbesondere die Terrororganisationen „Al Qaida“ und „Islamischer Staat“ (IS) drohen mit Anschlägen gegen verschiedene Länder und deren Staatsangehörige. Durch den Konflikt im Nahen Osten in Folge der Terroranschläge gegen Israel vom 7. Oktober 2023 ergibt sich ein erhöhtes Mobilisierungspotenzial.

Auch wenn konkrete Hinweise auf eine Gefährdung deutscher Interessen im Ausland derzeit nicht vorliegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch deutsche Staatsangehörige oder deutsche Einrichtungen im Ausland Ziel terroristischer Gewaltakte werden.

Als mögliche Anschlagsziele kommen besonders Orte mit Symbolcharakter in Frage. Dazu gehören bekannte Sehenswürdigkeiten, Regierungs- und Verwaltungsgebäude, Verkehrsinfrastruktur (insbesondere Flugzeuge, Bahnen, Schiffe, Busse), Wirtschafts- und Tourismuszentren, Hotels, Märkte, religiöse Versammlungsstätten sowie generell größere Menschenansammlungen.

Der Grad der terroristischen Bedrohung unterscheidet sich von Land zu Land. Eine Anschlagsgefahr besteht insbesondere in Ländern und Regionen, in denen bereits wiederholt Anschläge verübt wurden oder mangels effektiver Sicherheitsvorkehrungen vergleichsweise leicht verübt werden können, oder in denen Terroristen über Rückhalt in der lokalen Bevölkerung verfügen.

Genauere Informationen über die Terrorgefahr finden sich in den länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweisen. Diese werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

Die Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, ist im Vergleich zu anderen Risiken, die Reisen ins Ausland mit sich bringen, wie Unfällen, Erkrankungen oder gewöhnlicher Kriminalität, nach wie vor vergleichsweise gering. Dennoch sollten Reisende sich der Gefährdung bewusst sein.

  • Verhalten Sie sich sicherheitsbewusst und situationsgerecht.
  • Informieren Sie sich vor und während einer Reise sorgfältig über die Verhältnisse in Ihrem Reiseland.
  • Verfolgen Sie die örtlichen und internationalen Medien.
  • Melden Sie verdächtige Vorgänge (zum Beispiel unbeaufsichtigte Gepäckstücke in Flughäfen oder Bahnhöfen, verdächtiges Verhalten von Personen) den örtlichen Polizei- oder Sicherheitsbehörden.

Deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen sich unabhängig vom Land und der Dauer des Auslandsaufenthalts in die Krisenvorsorgeliste „Elefand“ des Auswärtigen Amts einzutragen:
Krisenvorsorgeliste

Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts und werden fortlaufend aktualisiert. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen und stellen lediglich eine Hilfestellung seitens des Auswärtigen Amtes dar, sie können eine Information durch die zuständigen Stellen des jeweiligen Staates jedoch nicht ersetzen.

Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Bitte beachten Sie, dass Gefahrenlagen oft unübersichtlich sind und sich rasch ändern können. Auch daher können mit größter Sorgfalt recherchierte Informationen unzutreffend oder unvollständig sein. Das Auswärtige Amt empfiehlt deswegen, dass Sie sich vor Reiseantritt etwa an Ihren Transportdienstleister sowie die jeweils zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Ziellandes wenden.

Bitte beachten Sie auch, dass die Entscheidung über den Antritt einer Reise letztlich immer in Ihrer alleinigen Verantwortung liegt. Eine generelle Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden wird nicht übernommen.

Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss:

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Alle Angaben sind abhängig von den individuellen Reiseverhältnissen zu sehen und ersetzen nicht die ärztliche Konsultation sowie eine eingehende medizinische Beratung. Sofern zutreffend, beziehen sich Angaben i.d.R. auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland und sind insbesondere auf längere Aufenthalte vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen und Einreisen aus Drittländern können Abweichungen gelten.

Bitte klären Sie mit Ihrer Krankenkasse oder Krankenversicherung, ob für Ihre Auslandsreise ein adäquater Krankenversicherungsschutz besteht, der auch die Kosten für einen Rettungsflug nach Deutschland abdeckt.

Ohne ausreichenden Versicherungsschutz sind vor Ort notwendige Kosten (z.B. Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten, Heimflug) grundsätzlich vom Betroffenen selbst zu tragen und können schnell alle Ihre Ersparnisse aufzehren.

Es ist in vielen Ländern üblich, dass die von Ärzten bzw. Krankenhäusern in Rechnung gestellten Kosten noch vor der Entlassung zu begleichen oder gar vorzustrecken sind. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Arzt/das Krankenhaus eine Ausreiseverweigerung für den Patienten erwirkt, wenn die Rechnung nicht beglichen wird.


Viele Reiseandenken unterliegen strengen Einfuhrregeln. Informieren Sie sich rechtzeitig!

Bitte informieren Sie sich bereits vor Antritt Ihrer Reise darüber, welche Reiseandenken aus Artenschutzgründen nicht eingeführt werden dürfen. Nicht wenige Touristen erleben bei ihrer Rückkehr eine böse Überraschung, wenn das Erinnerungsstück vom Zoll beschlagnahmt wird oder sogar Strafen folgen. Auch wenn ein exotisches Souvenir noch so sehr durch seine Besonderheit und Einzigartigkeit beeindruckt - viele Tier- und Pflanzenarten, aus denen derartige Souvenirs hergestellt werden, sind in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Diese Souvenirs unterliegen strengen Einfuhrbestimmungen.

Der Zoll und das Bundesamt für Naturschutz haben für Reisende das Online-Portal Artenschutz im Urlaub für Reisende eingeführt. Hierüber können Sie sich genau informieren, welche Souvenirs aus welchen Ländern nach Deutschland eingeführt werden dürfen.

Bitte tragen Sie nicht zum illegalen und schädlichen Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen bei. Naturschutzorganisationen sowie Umwelt- und Zollbehörden raten dazu, kein Risiko einzugehen und grundsätzlich auf Mitbringsel zu verzichten, die aus Tieren oder Pflanzen gefertigt wurden. Sie empfehlen stattdessen landestypische Textilien, Keramik, Metall- und Glasarbeiten oder Malereien zu erwerben. Grundsätzlich sollten Sie beim Kauf von Tier- und Pflanzenprodukten Vorsicht walten lassen, wenn Sie deren Herkunft nicht nachvollziehen können. So fügen Sie der Tier- und Pflanzenwelt Ihres Ferienlandes keinen Schaden zu.

Bitte beachten Sie auch unsere Fragen und Antworten zum Thema „Sicherheitshinweise“ FAQ.

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