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Besondere Gebührenverordnung AA – AABGebV (Anlage1)

Artikel

Gebühren- und Auslagenverzeichnis (gültig ab 01.07.2023)
Angepasste Fassung: Ukraine

Auslandsgebühren und Auslagen

Nr.

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen

in Euro

1.

Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG


1.1Auskunft (ausführlich schriftlich)

nach

Zeitaufwand

1.2Beschaffung
1.2.1Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung), sofern nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.

Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben.

93 EUR
(92,56)
1.2.2

Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittland

nach

Zeitaufwand

1.2.3

Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen

nach

Zeitaufwand

1.3

Mahnschreiben im Auftrag Dritter

61,- EUR

(61,39)
1.4

Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

nach

Zeitaufwand

1.5

Übersendung, ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind.

Erläuterung: Bei der Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen sind stets Gebühren nach dieser Gebührennummer zu veranschlagen.

66,- EUR

(66,04)
1.6Übersetzungen und Dolmetscherleistungen

1.6.1

Einfache Übersetzungen z. B. von Urkunden und Standardschreiben

nach Zeitaufwand

45,- EUR / Stunde

(44,99 Lokal Beschäftigte/HK)

1.6.2

Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen

nach Zeitaufwand

45,- EUR / Stunde

(44,99 Lokal Beschäftigte/HK)

1.6.3

Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung

nach Zeitaufwand
1.7Amtliche Verwahrung
1.7.1

Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungsgebühren inbegriffen)

Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten.

72,- EUR

(71,69)

1.7.2

Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen

Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen.

57,- EUR

(56,69)
1.8

Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerung

nach Zeitaufwand

1.9

Persönliche Herausgabe von verwahrten Sachen (Geld, Kostbarkeiten, Wertpapieren oder Gegenständen)

Erläuterung: Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden.

47,- EUR

(46,71)

2

Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG


2.1

Privatschriftliche Erklärung; Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten

57,- EUR

(56,98)
3

Hilfeleistung nach § 5 und § 6 KonsG


3.1

Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen

Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt jede Stelle die bei ihr angefallenen Gebühren und Auslagen. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind.

nach Zeitaufwand
4

Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG


4.1

Todesfälle


4.1.1

Leichenpass oder Urnenbescheinigung

64,- EUR

(64,07)

4.1.2

Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort

nach Zeitaufwand
4.2Nachlassfürsorge
nach Zeitaufwand
5.

Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach § 10 KonsG bis § 12 KonsG


5.1

Beglaubigung (Vermerk)


5.1.1Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk

80,- EUR

(79,57)
5.1.2

Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk

56,- EUR

(56,43)

5.1.3

Beglaubigung einer durch die AV angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks)

Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Kopien bereits enthalten.

24,- EUR

(24,37)

5.2Konsularische Bescheinigung

5.2.1Konsularische Bescheinigung mit Vorlage

34,- EUR

(34,07)
5.2.2

Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage

70,- EUR

(70,33)
5.3

Beurkundung

Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten.


5.3.1Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen

5.3.1.1

Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und Eidesstattlichen Versicherungen

Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.

141,- EUR

(141,48)

5.3.1.2

Vornahme von Beurkundungen von Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und Eidesstattlichen Versicherungen

100,- EUR

(100,31)

5.3.2Antrag auf Erbschein, Nachlasszeugnis, Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

5.3.2.1

Vorbereitung des Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung.

Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.

289,- EUR

(288,95)

5.3.2.2

Vornahme einer Beurkundung eines Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung

151,- EUR

(150,95)

5.3.3

Sonstige Beurkundungen, z. B.

  • Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung
  • Vertrag, gemeinschaftliches Testament
  • Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments
  • Gleichzeitige Beurkundung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag
  • Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen

nach Zeitaufwand

5.4

Nachlassverzeichnis

nach Zeitaufwand
5.5Vermögensverzeichnis
nach Zeitaufwand
6.

Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG


6.1

Eröffnung eines Testaments

nach Zeitaufwand
7.Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG

Entfällt (Apostille-Verfahren)


8.

Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG

Entfällt (Apostille-Verfahren)


9.

Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritter sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben.

tatsächliche Kosten
10.

Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25.3.2020


10.1

Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrages durch Honorarkonsularbeamte

76,- EUR

(75,51)

11.

Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben.

Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.

tatsächliche Kosten
12.

Auslagen, die nach § 1 Absatz 3 zu erheben sind, sind insbesondere:

Kosten für Übersendung, Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen.

Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.

Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.




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