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Besondere Gebührenverordnung AA – AABGebV (Anlage1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis (gültig ab 01.07.2023)
Angepasste Fassung: Ukraine
Auslandsgebühren und Auslagen
Nr. | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1. | Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG | |
1.1 | Auskunft (ausführlich schriftlich) | nach Zeitaufwand |
1.2 | Beschaffung | |
1.2.1 | Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung), sofern nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben. | 93 EUR (92,56) |
1.2.2 | Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittland | nach Zeitaufwand |
1.2.3 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | nach Zeitaufwand |
1.3 | Mahnschreiben im Auftrag Dritter | 61,- EUR (61,39) |
1.4 | Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | nach Zeitaufwand |
1.5 | Übersendung, ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind. Erläuterung: Bei der Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen sind stets Gebühren nach dieser Gebührennummer zu veranschlagen. | 66,- EUR (66,04) |
1.6 | Übersetzungen und Dolmetscherleistungen | |
1.6.1 | Einfache Übersetzungen z. B. von Urkunden und Standardschreiben | nach Zeitaufwand 45,- EUR / Stunde (44,99 Lokal Beschäftigte/HK) |
1.6.2 | Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen | nach Zeitaufwand 45,- EUR / Stunde (44,99 Lokal Beschäftigte/HK) |
1.6.3 | Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung | nach Zeitaufwand |
1.7 | Amtliche Verwahrung | |
1.7.1 | Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungsgebühren inbegriffen) Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten. | 72,- EUR (71,69) |
1.7.2 | Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen. | 57,- EUR (56,69) |
1.8 | Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerung | nach Zeitaufwand |
1.9 | Persönliche Herausgabe von verwahrten Sachen (Geld, Kostbarkeiten, Wertpapieren oder Gegenständen) Erläuterung: Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden. | 47,- EUR (46,71) |
2 | Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG | |
2.1 | Privatschriftliche Erklärung; Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten | 57,- EUR (56,98) |
3 | Hilfeleistung nach § 5 und § 6 KonsG | |
3.1 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt jede Stelle die bei ihr angefallenen Gebühren und Auslagen. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind. | nach Zeitaufwand |
4 | Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG | |
4.1 | Todesfälle | |
4.1.1 | Leichenpass oder Urnenbescheinigung | 64,- EUR (64,07) |
4.1.2 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort | nach Zeitaufwand |
4.2 | Nachlassfürsorge | nach Zeitaufwand |
5. | Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach § 10 KonsG bis § 12 KonsG | |
5.1 | Beglaubigung (Vermerk) | |
5.1.1 | Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk | 80,- EUR (79,57) |
5.1.2 | Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk | 56,- EUR (56,43) |
5.1.3 | Beglaubigung einer durch die AV angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks) Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Kopien bereits enthalten. | 24,- EUR (24,37) |
5.2 | Konsularische Bescheinigung | |
5.2.1 | Konsularische Bescheinigung mit Vorlage | 34,- EUR (34,07) |
5.2.2 | Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage | 70,- EUR (70,33) |
5.3 | Beurkundung Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten. | |
5.3.1 | Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen | |
5.3.1.1 | Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und Eidesstattlichen Versicherungen Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird. | 141,- EUR (141,48) |
5.3.1.2 | Vornahme von Beurkundungen von Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und Eidesstattlichen Versicherungen | 100,- EUR (100,31) |
5.3.2 | Antrag auf Erbschein, Nachlasszeugnis, Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft | |
5.3.2.1 | Vorbereitung des Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung. Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird. | 289,- EUR (288,95) |
5.3.2.2 | Vornahme einer Beurkundung eines Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung | 151,- EUR (150,95) |
5.3.3 | Sonstige Beurkundungen, z. B.
| nach Zeitaufwand |
5.4 | Nachlassverzeichnis | nach Zeitaufwand |
5.5 | Vermögensverzeichnis | nach Zeitaufwand |
6. | Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG | |
6.1 | Eröffnung eines Testaments | nach Zeitaufwand |
7. | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG Entfällt (Apostille-Verfahren) | |
8. | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG Entfällt (Apostille-Verfahren) | |
9. | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritter sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben. | tatsächliche Kosten |
10. | Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25.3.2020 | |
10.1 | Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrages durch Honorarkonsularbeamte | 76,- EUR (75,51) |
11. | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. | tatsächliche Kosten |
12. | Auslagen, die nach § 1 Absatz 3 zu erheben sind, sind insbesondere: Kosten für Übersendung, Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen. Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. |