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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

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Staatsangehörigkeit

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt

Merkblatt zum Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit PDF / 216 KB


Sie benötigen einen Nachweis darüber, dass Sie deutscher Staatsangehöriger sind? In diesem Fall können Sie beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Das Bundesverwaltungsamt prüft, wann und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit eventuell wieder verloren haben. Kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, wird Ihnen als Nachweis ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Ihren Antrag können Sie bei der Botschaft oder über einen Bevollmächtigten in Deutschland direkt beim Bundesverwaltungsamt einreichen.

Bitte nutzen Sie das Internetangebot des Bundesverwaltungsamtes. Hier finden Sie Informationen, Merkblätter und Antragsformulare rund um das Thema Staatsangehörigkeit (z. B. Einbürgerung, Feststellung, Beibehaltung, Entlassung, Verzicht).

Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StaG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausführliche Information zum Erklärungserwerb und die relevanten Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.




Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit dient dazu, feststellen zu lassen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Ist dies der Fall, wird eine Negativbescheinigung ausgestellt.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesverwaltungsamt

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