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Ehescheidung mit Auslandsbezug

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Hinweis: Bitte kontaktieren Sie zunächst das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft über das Kontaktformular, um zu prüfen, ob ein Termin möglich ist. Der/Die zuständige Honorarkonsul/in kann ebenfalls Ihre Unterschrift beglaubigen. Bitte melden Sie sich dort vorab telefonisch.

Scheidungsstatut, Änderung durch die ROM III-Verordnung vom 21.06.2012

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung (ROM III) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Die Ehescheidung unterliegt seither dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die neue Regelung ist auch anzuwenden, wenn der Aufenthaltsstaat der Ehegatten nicht Mitgliedstaat der Verordnung ist (z.B. Ukraine). Der Anwendungsbereich der ROM III-Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht. Dazu gehören die Voraussetzungen einer Scheidung, wie z. B. eine erforderliche Trennungszeit oder das Vorliegen bestimmter Gründe für die Scheidung. Vermögensrechtliche Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten sind aus dem Wirkungsbereich von ROM III ausgenommen.

ROM III sieht die Möglichkeit einer Rechtswahl vor. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Ist einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, kann z. B. deutsches Recht für den Fall einer möglichen Scheidung gewählt werden. Eine solche Rechtswahlvereinbarung kann jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts geschlossen oder geändert werden.

Die Vereinbarung der Rechtswahl bedarf der Schriftform, die Formvorschriften der Mitgliedsländer sind jedoch zwingend einzuhalten. Deutsches Recht sieht die notarielle Beurkundung vor. Deutsche Formvorschriften sind aber nur dann zwingend anwendbar, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder ein Ehegatte ihn in Deutschland und der andere in einem Nicht-Mitgliedstaat (z.B. Ukraine) hat.

Sollte es aufgrund der Voraussetzungen nötig sein oder die Ehegatten dies ausdrücklich wünschen, kann eine Rechtswahlvereinbarung durch die Botschaft Kiew beurkundet werden. Aufgrund der Einschränkungen des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags darf die Botschaft Kiew jedoch nur Erklärungen von deutschen Staatsangehörigen beurkunden.

Eine Eingetragene Lebenspartnerschaft ist nicht in den Anwendungsbereich von Rom III einbezogen. Die Auflösung unterliegt weiterhin dem Recht des registerführenden Staates.

Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Entscheidungen, durch die im Ausland die Ehe eines Deutschen geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, werden in Deutschland nur anerkannt, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die

Anerkennung vorliegen (vgl. § 107 FamFG). Auch die in einem ausländischen Scheidungsurteil eventuell ergangene Sorgerechtsentscheidung für ein minderjähriges Kind entfaltet für den deutschen Rechtsbereich nur dann rechtliche Wirkung, wenn die förmliche Anerkennung der Ehescheidung erfolgt ist.

Über den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen entscheidet die Justizverwaltung des deutschen Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin zu stellen. Das Antragsformular sowie weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin. Den Antrag können Sie einreichen:

  • direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle oder
  • bei einem deutschen Standesamt (z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung) oder
  • bei der Deutschen Botschaft in Kiew. Die Botschaft erhebt Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung und die Beglaubigung von Kopien und leitet den Antrag an die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung weiter. Zu den Gebühren wird auf das aktuelle Gebührenverzeichnis verwiesen.

Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Ausländisches Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und ggf. Scheidungsurkunde
  • Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe bzw. entsprechender Registerauszug
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. Reisepass, Staatsangehörigkeitsausweis)
  • Deutsche Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke. Ukrainische Dokumente bitte gemäß ISO-Norm 9:1995 übersetzen lassen.
  • Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers

Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland bindend. Mit der Anerkennung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung – als geschieden.

Entscheidungen in Ehesachen durch Gerichte/Behörden der EU-Mitgliedsstaaten müssen grundsätzlich nicht in Deutschland anerkannt werden. Weitere Informationen hierzu erteilen Ihnen die Justizverwaltungen der Bundesländer.

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Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, keine Gewähr übernommen werden.

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