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Hinweise zu Geburtsurkunden und zur elterlichen Sorge nach deutschem Recht

Artikel

§§ 31 bis 36 der Personenstandsverordnung (PStV)
§§ 1626, 1626a bis d sowie 1671, 1678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Stand: Februar 2023

Anzeige der Geburt und Ausstellung der Geburtsurkunde

Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,
  2. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
  3. ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
  4. bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Geburtsurkunde – Eintragung des Vaters

Bei ehelich geborenen Kindern wird der Ehemann als Vater eingetragen. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist dazu nicht nötig. Bei außerhalb einer Ehe geborenen Kindern wird der Vater nur dann eingetragen, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden (bei einem Notar oder Jugendamt). Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Sie kann die Zustimmung auch verweigern. Dann wird eine Geburtsurkunde ohne Nennung des Vaters ausgestellt. Das gleich gilt, wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennt. Dann kann eine Vaterschaftsfeststellung durchgeführt werden (Vaterschaftstest). Wenn nötig kann dieser auch gerichtlich eingeklagt werden. Eventuell weiß die Mutter nicht, wer der Vater ist oder möchte ihn nicht nennen. Auch in diesem Fall wird kein Vater eingetragen. Allerdings hat jedes Kind das Recht zu erfahren, wer seine Eltern sind. Aus diesem Grund kann das Jugendamt einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung beim Familiengericht stellen.

Begründung der gemeinsamen Sorge

Nach deutschem Recht kann die gemeinsame elterliche Sorge sowohl aufgrund Gesetzes bestehen als auch von den Eltern des Kindes durch entsprechende Erklärungen oder durch gerichtliche Entscheidung begründet werden. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet, steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetzes zu. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, auch wenn beide Eltern in der Geburtsurkunde eingetragen sind.

Gemeinsam sorgeberechtigt werden die Eltern nur,

  • wenn Vater und Mutter erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen)
  • wenn sie einander heiraten
  • soweit ihnen ein Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Die Sorgeerklärungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

Alleinige Sorge der Mutter bzw. des Vaters

Werden keine Sorgeerklärungen abgegeben und heiraten die Eltern einander nicht, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter kann ihre Alleinsorge durch die Vorlage einer Bescheinigung nachweisen, dass sie keine Sorgeerklärungen abgegeben hat. Die Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen („Negativbescheinigung“) erhält sie von dem für ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Jugendamt. Lebt sie im Ausland, so ist im Gesetz keine Möglichkeit für den Erhalt der Bescheinigung vorgesehen. Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater ohne gerichtliche Beteiligung ist ausgeschlossen.

Sind sich beide Eltern darüber einig, dass der Vater nach einer Trennung der Eltern künftig alleiniger Inhaber der Sorge sein soll, so ist dem Antrag vom Familiengericht stattzugeben, es sei denn die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung. Zudem kann dem Vater, auch wenn die Mutter nicht zustimmt, die Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein übertragen werden, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Ebenso kann in den Fällen, in denen die Sorge der allein sorgeberechtigte Mutter ruht, sowie in den Fällen, in denen die allein sorgeberechtigte Mutter stirbt oder ihr die Sorge entzogen wird, der Vater nach gerichtlicher Kindeswohlprüfung Inhaber der Sorge werden.

Beendigung der gemeinsamen Sorge

Für den Fall der Trennung und Scheidung von Eltern besteht eine einheitliche Regelung für die Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die nicht davon abhängig ist, ob die

Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. In beiden Fällen haben Trennung und Scheidung zunächst keinen Einfluss auf das Sorgerecht.

Zu einer gerichtlichen Entscheidung über die elterliche Sorge kommt es nur dann, wenn ein Elternteil einen Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge nach § 1671 BGB stellt oder wenn gerichtliche Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind. Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 BGB ist stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der Sorge auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen.

Um die Praktikabilität der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung oder Scheidung zu verbessern, steht dem betreuenden Elternteil eine Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu (§ 1687 BGB). Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Die Befugnis zur alleinigen Entscheidung hat zur Folge, dass der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, sich über die praktisch ganz im Vordergrund stehenden Fragen des Alltags nicht mit dem anderen Elternteil verständigen muss. Umgekehrt hat der andere Elternteil, bei dem sich das Kind etwa am Wochenende oder in den Ferien aufhält, eine auf Fragen der tatsächlichen Betreuung beschränkte Alleinentscheidungsbefugnis.

Eine wirklich gemeinsame Zuständigkeit der getrenntlebenden Eltern gibt es nur bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Dazu gehört auch der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für das Kind.

Bestand aufgrund von Sorgeerklärungen die gemeinsame Sorge beider Eltern, so steht – wenn die elterliche Sorge eines sorgeberechtigten Elternteils ruht, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil stirbt oder ihm die elterliche Sorge entzogen wird - die Alleinsorge von Gesetzes wegen dem anderen Elternteil zu (§§ 1678 Abs. 1, 1680 Abs. 1 und 3 BGB).

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Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, keine Gewähr übernommen werden.

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