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Sprachkenntnisse bei Erwerbstätigkeit

30.04.2021 - Artikel

Stand 08/2020

Setzt die Visumerteilung voraus, dass der Antragsteller über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen muss, ist im Visumverfahren ein Sprachzertifikat vorzulegen. In Ihrem Merkblatt steht, auf welchem Niveau Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen. Bitte beachten Sie auch folgende Information:

Aufenthaltszweck
Rechtsgrundlage
Nachweis*/Niveau/Ausnahmen**

Betriebliche Ausbildung, Praktikum



§ 16a (1) AufenthG

Ja / B1

Ausnahmen:

- Bildungseinrichtung hat die Sprachkenntnisse geprüft

- Ausbildungsvorbereitender Sprachkurs ist beabsichtigt

Bei Pflegeberufen: Ja / B1 / keine Ausnahmen

Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation
§ 16d AufenthG

Ja / A2, bei Pflegeberufen - B1

Ausnahmen:

- Entsprechender Spracherwerb ist Bestandteil der Qualifizierungsmaßnahme

- Entsprechende Sprachkenntnisse sind Bestandteil der Qualifizierungsmaßnahme

Ausbildungsplatzsuche
§ 17 AufenthG

Ja / B2 / keine Ausnahmen

Fachkräfte mit Berufsausbildung
§ 18a AufenthG

Nein

Bei Pflegeberufen: Ja / B2 / keine Ausnahmen

Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
§ 18b AufenthG

Nein

Bei Pflegeberufen: Ja / B2 / keine Ausnahmen

Fachkraftunabhängige Beschäftigung
§ 19c (1) AufenthG
Nein
IT Spezialisten
§ 19c (2) AufenthG i.V.m. § 6 BeschV

Ja / B1

Ausnahmen:

- im begründeten Einzelfall: z.B. wenn der Ausländer glaubhaft darlegt, dass die Arbeitssprache nicht Deutsch sein wird und eine positive Integrationsprognose besteht

Berufskraftfahrer
§ 19c (1) AufenthG i.V.m. § 24a (2) BeschV

Ja / B1

Ausnahmen:

- Entsprechender Spracherwerb ist Bestandteil der Qualifizierungsmaßnahme

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung
§ 20 (1) AufenthG

Ja / B1, bei Pflegeberufen - B2 / keine Ausnahmen

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
§ 20 (2) AufenthG

Nein

bei Pflegeberufen - Ja / B2 / keine Ausnahmen

*Sprachkenntnisse sind grundsätzlich durch ein aktuelles Sprachzertifikat (nicht älter als 6 Monate) nach Ablegung einer ALTE-zertifizierten Sprachprüfung (z.B. beim Goethe-Institut oder der telc GmbH) nachzuweisen.

**Bei Geltendmachung einer Ausnahme sind geeignete Nachweis vorzulegen

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