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Alphabetisches Stichwortverzeichnis
- Apostille
- Arbeitsbescheinigung
- Farblichtbilder/Fotos
- Krankenversicherung
- Lebenslauf (tabellarisch)
- Minderjähriges Kind
- Motivationsschreiben
- Nachweis der alleinigen Sorge
- Pass
- Remonstrationsverfahren
- Sicherung des Lebensunterhalts bei Studenten/Sprachkursteilnehmern
- Sprachnachweis
- Unterlagen
- Unternehmenskonzept bei geplanter selbständiger Erwerbstätigkeit
- Übersetzung
- Urkunden und Bescheinigungen
Apostille
Ukrainische Urkunden werden in Deutschland nur anerkannt, wenn sie „legalisiert“ sind. Das bedeutet, dass ihre Echtheit gesondert bestätigt werden muss. Diese Bestätigung erfolgt in Form der sogenannten Apostille. Um eine Apostille zu erhalten, müssen Sie zunächst die zuständige Apostillenbehörde herausfinden. Am einfachsten erfahren Sie das bei derjenigen Stelle, die das zu beglaubigende Dokument ausgestellt hat. Eine Übersicht, welche Stellen in der Ukraine zur Erteilung von Apostillen ermächtigt sind, ist auf unserer Internetseite im Bereich der Rechts- und Konsularabteilung zu finden.
Arbeitsbescheinigung
Die Arbeitsbestätigung sollte auf firmeneigenem Papier (mit Briefkopf) folgende Informationen enthalten: Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Position des Arbeitnehmers in der Firma, Ihr monatliches Gehalt, seit wann Sie in der Firma beschäftigt sind. Ggf. ist der geplante Aufenthaltszweck in Deutschland durch den hiesigen Arbeitgeber zu bestätigen (bspw. bei beantragtem Aufbaustudiengang, sofern der Antragsteller derzeit einer Beschäftigung nachgeht).
Farblichtbilder/Fotos
Es müssen drei aktuelle, identische Passfotos vor weißem Hintergrund in der Größe 45 x 35 Millimeter vorgelegt werden. Die Fotos müssen die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Eine Fotomustertafel finden Sie auf der Homepage der Botschaft.
Krankenversicherung
Die Versicherung kann sowohl in Deutschland als auch in der Ukraine abgeschlossen werden. In jedem Fall müssen aus der vorgelegten Police der Versicherungsnehmer, Gültigkeitszeitraum und -dauer und der Gültigkeitsbereich (Schengen-Staaten!) zweifelsfrei hervorgehen; Angaben wie „Tarif 123“ sind nicht ausreichend.
Der Nachweis über eine ausreichende Krankenversicherung muss bereits bei Antragstellung erbracht werden. Es empfiehlt sich, einen Versicherungsvertrag für den Zeitraum gemäß Ihrem Merkblatt innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Antragstellung abzuschließen. Der Beginn des Schutzes soll das Datum der Einreise sein. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Versicherer.
Beantragen Sie ein Visum in unserem Visumantragszentrum und ist dabei eine Reisekrankenversicherung gemäß Merkblatt erforderlich, werden Sie gebeten, diese auch vor Antragstellung abzuschließen und mit Ihren Visumunterlagen bei an unseren Dienstleister vorzulegen.
Lebenslauf (tabellarisch)
Der Lebenslauf soll ohne Lücken Ihren persönlichen Werdegang darstellen. Er sollte klar und übersichtlich in Tabellenform gegliedert sein.
Minderjähriges Kind
Für ein minderjähriges Kind ist – unabhängig von dessen Alter – ein eigener Visumantrag (zweifach) einzureichen, der von beiden Eltern bzw. Sorgeberechtigten unterschrieben wird. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres benötigt das Kind in jedem Fall einen eigenen Reisepass (unabhängig davon, ob es weiterhin im Pass seiner Eltern eingetragen ist).
Weiterhin werden folgende Unterlagen zwingend benötigt:
- Original und 2 Kopien der Geburtsurkunde des Kindes (mit Apostille und Übersetzung).
- Falls nicht beide Eltern bzw. Sorgeberechtigten mit dem Kind reisen, ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung für alle Schengen-Staaten notwendig.
Die Einverständniserklärung ist im Original und in Kopie vorzulegen; eine Übersetzung in die deutsche Sprache ist beizufügen.
Aus der Erklärung müssen hervorgehen:
- die genaue Bezeichnung der Sorgeberechtigten und des Kindes (Vorname, Name, Geburtsdatum),
- dass die Sorgeberechtigten einer Reise ihres Kindes nach Deutschland und in andere Schengen-Staaten zustimmen,
- dass das Kind entweder alleine oder mit einer Betreuungsperson (Name ist anzugeben) reisen/sich aufhalten soll.
(Sofern die Betreuungsperson nicht zur gleichen Zeit ihr Visum beantragt, ist eine Kopie der Datenseite ihres Auslandspasses und des gültigen Visums beizufügen.)
Sofern ein dauerhafter Aufenthalt des Kindes ohne die Sorgeberechtigten im Bundesgebiet beabsichtigt ist, ist eine übersetzte und mit einer Apostille versehene Benennung einer Betreuungsperson, welche in Deutschland als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen fungiert, dem Antrag beizulegen. Die Benennung der Betreuungsperson kann auch in einer Urkunde mit der Einverständniserklärung zur Ausreise zusammengefasst werden.
Motivationsschreiben
Ein Motivationsschreiben ist ein selbst verfasstes Schreiben, im dem Sie erläutern, weshalb Sie sich für ein Studium/Arbeitssuche/Sprachkurs/… in Deutschland entschieden haben. Das Motivationsschreiben ist in Ihrer Muttersprache mit einer deutschen Übersetzung einzureichen.
Nachweis der alleinigen Sorge
Der Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge (z.B. durch gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss, Sterbeurkunde des anderen sorgeberechtigten Elternteils, Bescheinigung nach § 135 Ukr FamG) ist grundsätzlich erforderlich, wenn der andere Elternteil des Kindes im Ausland verbleibt.
Nach einer Scheidung behalten in der Ukraine in der Regel beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht. Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch auf Kindernachzug zu nur einem Elternteil lediglich bei alleiniger elterlicher Sorge besteht. Bei weiterhin bestehender gemeinsamer Sorge ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung des im Heimatland verbleibenden Sorgeberechtigten für alle Schengen-Staaten notwendig. Die Einverständniserklärung ist im Original und mit zwei Kopien vorzulegen, eine Übersetzung in die deutsche Sprache mit zwei Kopien ist beizufügen. In der Erklärung müssen sowohl die Sorgeberechtigten als auch das Kind genau bezeichnet werden.
Pass
Ihr Auslandspass muss unterschrieben sein, noch mindestens zwei freie Seiten haben und mindestens noch drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit des beantragten nationalen Visums (diese beträgt drei Monate) gültig sein.
Remonstrationsverfahren
Sie haben die Möglichkeit gegen einen ablehnenden Bescheid (Erstbescheid) zu remonstrieren.
Die Remonstration kann vom Antragsteller oder einer schriftlich bevollmächtigten Person innerhalb der Remonstrationsfrist eingelegt werden. Die Remonstrationsfrist beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides.
Wie soll ein Remonstrationsschreiben gestaltet werden
1. Richten Sie Ihre Remonstration und im Rahmen der Remonstration nachzureichende Unterlagen bitte schriftlich in deutscher Sprache an die Deutsche Botschaft in Kyjiw (nationale Visa) und begründen, warum aus Ihrer Sicht die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist.
2. Ihre Remonstration sollte Folgendes enthalten:
- Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Reisepassnummer
- Antrags-/Talonnummer
- das Ablehnungsdatum
- zustellungsfähige Anschrift (Straße, Haus, Wohnung, Stadt/Dorf/Siedlung, Kreis, Region, PLZ)
- Ihre eigenhändige Unterschrift und, sofern Sie nicht selbst remonstrieren, eine von Ihnen eigenhändig unterschriebene Vollmacht
- ausführliche Begründung, warum aus Ihrer Sicht die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist
- weitere Unterlagen, die Ihre Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben
3. Die unterschriebene Remonstration mit allen Angaben und Unterlagen, wie oben beschrieben, können Sie einscannen und als Anhang im PDF Format an die Visastelle per E-Mail senden.
Verfahrensablauf:
Sobald Ihre Remonstration frist- und formgerecht in der Botschaft eingegangen ist, wird Ihr Visumantrag erneut umfassend überprüft. Im Remonstrationsverfahren nachgereichte Unterlagen und die in Ihrem Remonstrationsschreiben enthaltenen Ausführungen werden hierbei berücksichtigt. Möglicherweise kontaktiert Sie die Visastelle zwecks der Nachreichung von Dokumenten oder um noch offene Fragen zu klären.
Sollte die Botschaft nach Eingang der Stellungnahme der zu beteiligenden zuständigen deutschen Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass das begehrte Visum nunmehr erteilt werden kann, werden Sie umgehend zur erneuten Vorsprache und zur Visumerteilung eingeladen. Andernfalls erhalten Sie ein Schreiben – einen sog. Remonstrationsbescheid – in welchem die Gründe für die Ablehnung und ihre Aufrechterhaltung ausführlich dargestellt werden. Gegen einen Remonstrationsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin erhoben werden.
Sicherung des Lebensunterhalts bei Studenten/Sprachkursteilnehmern
Der Nachweis kann auf eine der folgenden Weisen geführt werden:
- Vorlage einer aktuellen förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66–68 AufenthG.
Die Abgabe ist nur bei einer deutschen Behörde möglich. Bitte achten Sie darauf, dass der beabsichtigte Aufenthaltszweck in der Verpflichtungserklärung benannt ist.
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können. - Einzahlung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 10.332 EUR auf ein Sperrkonto in Deutschland, von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf.
Fragen betreffend die Eröffnung von Sperrkonten richten Sie bitte ausschließlich an die entsprechenden Kreditinstitute. Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl. Anbieter, die weltweit diesen Service anbieten, finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
Achtung: Die Ausländerbehörden Bayreuth, Hannover, Konstanz und Duisburg-Essen fordern generell die Einrichtung eines Sperrkontos, sofern Sie kein Stipendium erhalten. Die Bestätigung der Bank sollte (nicht notwendigerweise wortgetreu) folgenden Hinweis enthalten:
„Das Guthaben ist gesperrt zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft, der die für den jeweils aktuellen innerdeutschen Wohnort zuständige Ausländerbehörde zuzurechnen ist (Sperrbegünstigte), vertreten durch diese Ausländerbehörde. Der Kontoinhaber kann über das Sperrguthaben monatlich in Höhe von mindestens 861 EUR verfügen.“ - Stipendien i.H.v. monatlich 861 EUR aus deutschen öffentlichen Mitteln oder Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes (falls das Stipendium niedriger ausfällt, ist die Differenz entsprechend den genannten Alternativen nachzuweisen)
Sprachnachweis
Das erforderliche Niveau muss mit einem anerkannten Zertifikat nachgewiesen werden. Es werden nur Zertifikate anerkannt, die durch einen Prüfungsanbieter ausgestellt wurden, der Mitglied der Association of Language Testers in Europe (ALTE) ist. Die Deutsche Botschaft erkennt neben Sprachzertifikaten des Goethe-Instituts daher auch Zertifikate der Telc GmbH und TestDAF-Zertifikate an.
Wenn bei Ihrer persönlichen Vorsprache in der Botschaft erkennbar ist, dass Ihre Deutschkenntnisse wesentlich über dem geforderten A1-Niveau liegen, ist kein besonderer Nachweis nötig.
Der Sprachnachweis muss nicht erbracht werden, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19–21 AufenthG besitzt und die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hatte. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Sprachnachweis bei Ehegattennachzug“.
Unterlagen
Bitte reichen Sie alle Unterlagen im Original mit zwei Kopien für die beiden Visumanträge ein. Von Ihnen selbst verfasste Dokumente sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Unternehmenskonzept bei geplanter selbständiger Erwerbstätigkeit
Das Unternehmenskonzept dient als Nachweis,
- dass der Unternehmer in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch die angestrebte selbständige Erwerbstätigkeit zu bestreiten,
- dass es sich ausschließlich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt,
- dass die Niederlassung auf einen Daueraufenthalt ausgerichtet ist,
- über die Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee,
- über die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und den Beitrag für Innovation und Forschung,
- hinsichtlich der voraussichtlich entstehenden Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze.
Übersetzung
Alle Urkunden, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen eines Antrags auf ein nationales Visum eingereicht werden, müssen von einem zugelassenen Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden. Ist eine Apostille vorhanden, so muss auch diese übersetzt werden.
In der Ukraine gibt es keine vereidigten Übersetzer. Für Antragsverfahren bei der Botschaft genügt die Übersetzung durch einen ukrainischen Übersetzer mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers.
Urkunden und Bescheinigungen
Urkunden und amtliche Bescheinigungen müssen grundsätzlich mit einer Apostille versehen werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Arbeitsbücher, Diplome oder Schulzeugnisse und Reisepässe. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Urkunde/amtlichen Bescheinigung. Sollten Sie nicht wissen, welche Behörde die Echtheit der Urkunde in Form der Apostille bestätigt, können Sie sich an die Behörde wenden, die das Dokument ausgestellt hat. Die Apostille muss auf dem Original der Urkunde angebracht werden.