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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz)
Stand: Oktober 2021
Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?
Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
- Sie (beide deutschen Elternteile) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
- Ihr Kind im Ausland geboren wird,
- Sie (beide deutschen Elternteile) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, UND
- Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.
Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?
Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.
Zur Beantragung der Beurkundung der Geburt Ihres Kindes benötigen Sie folgende Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters
- gültige Inlands-/Reisepässe der Mutter und des Vaters
- ggf. standesamtlicher Registerauszug aus dem Geburtenregister (als Nachweis der vor dem ukrainischen Standesamt erfolgten Vaterschaftsanerkennung bei nicht verheirateten Eltern)
- ggf. Heiratsurkunde der Eltern
- ggf. Scheidungsurkunde(n)
- ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners
- ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des vermittelnden Elternteils (Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis etc.)
- ggf. deutsche Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung eines älteren Geschwisterkindes
Bitte bringen Sie alle Dokumente im Original mit je einer einfachen Kopie mit. Sie erhalten die Originale unmittelbar nach Prüfung zurück. Ukrainische Urkunden legen Sie bitte mit Apostille und mit deutscher Übersetzung gem. ISO-Norm (ISO 9:1995) hier vor. Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern. Bei komplizierteren familiären bzw. namensrechtlichen Konstellationen kontaktieren Sie uns gerne vorab.
Bitte beachten Sie, dass ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind erst ausgestellt werden kann, wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt.
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* Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, keine Gewähr übernommen werden.