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Beschaffung von Urkunden in der Ukraine und in Deutschland
Beschaffung von ukrainischen Urkunden
Für die Ausstellung von Originalen, Zweitausfertigungen oder Kopien ukrainischer Urkunden sind ausschließlich ukrainische Behörden zuständig. Personenstandsurkunden können bei den Standesämtern, gerichtliche bzw. notarielle Dokumente beim zuständigen Gericht oder Notariat beantragt werden.
Sofern ein Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Tod) im gemeinsamen elektronischen Register geführt wird, können neue Personenstandsurkunden oder Registerauszüge durch jedes beliebige Standesamt in der Ukraine ausgestellt werden. Die Bestellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen ist außerdem online über die Internetseite des ukrainischen Justizministeriums möglich: www.online.minjust.gov.ua
Auch die fünf ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland (die Botschaft in Berlin und die Generalkonsulate in Düsseldorf, Hamburg, München und Frankfurt am Main) haben Zugriff auf das gemeinsame elektronische Register der Ukraine und können standesamtliche Urkunden und Registerauszügen ausstellen. Die bei der ukrainischen Auslandsvertretung ausgestellten Personenstandsurkunden sind vom Erfordernis der Apostille befreit.
Für aktuelle Geburten oder Sterbefälle auf der Krim bzw. in den besetzten Gebieten in der Ostukraine gibt es seit Februar 2016 ein vereinfachtes gerichtliches Feststellungsverfahren (Artikel 257-1 der Zivilprozessordnung der Ukraine). Anträge auf Feststellung der Geburt oder des Todes einer Person können unabhängig vom Wohnort des Antragstellers bei jedem beliebigen ukrainischen Gericht gestellt werden. Auf Grundlage des Gerichtsbeschlusses werden Geburt oder Tod anschließend beim Standesamt am Sitz des Gerichtes registriert.
- Wer ist zur Antragstellung berechtigt?
Der Antragsteller muss gegenüber der zuständigen ukrainischen Behörde ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung der Urkunde bzw. des Dokumentes nachweisen und sollte in der Lage sein, detaillierte Angaben (vollständiger Name der Beteiligten, Ort, Datum, wenn möglich Registrierungsnummer des Personenstandsfalls) zu machen.
- Erledigung durch den betroffenen Personenkreis
Die Botschaft kann Urkunden, notariell beglaubigte und gerichtliche Dokumenten etc. nicht beschaffen, da sie nicht verfahrensbeteiligt ist. Grundsätzlich können Dokumente nur durch den betroffenen Personenkreis selbst oder durch einen privaten örtlichen Dienstleister beschafft werden können. Falls nötig kann ein Übersetzungsdienst beauftragt werden.
- Bevollmächtigung oder Beauftragung eines Dienstleisters in der Ukraine
Wenn Sie die Urkunden nicht selbst beantragen möchten, können Sie eine Person Ihres Vertrauens dazu bevollmächtigen. Die Vollmacht muss notariell beglaubigt sein (bei einem deutschen Notar zusätzlich mit Apostille und Übersetzung). Sie können auf eigene Kosten und Risiko auch einen in der Ukraine ansässigen Rechtsanwalt oder anderen privaten Dienstleister mit der Beschaffung beauftragen. Im Internet finden sich zahlreiche Anbieter.
- Weitere Informationen
Zweitausfertigungen von Sterbeurkunden werden nur auf Antrag naher Angehöriger des Verstorbenen ausgestellt.
Wenn Sie einen Geburtsregisterauszug eines Elternteils benötigen, müssen Sie ebenfalls Ihr Verwandtschaftsverhältnis durch geeignete Dokumente belegen.
Zweitausfertigungen von Heiratsurkunden werden nicht ausgestellt, wenn die Ehe bereits geschieden ist. Die Standesämter können Ihnen in diesem Fall aber einen Registerauszug ausstellen, der folgende Angaben enthält: Vor-, Vaters- und Familiennamen der Personen, die diese Ehe geschlossen haben, ihren ehelichen Familiennamen sowie Daten der Registrierung und Scheidung der Ehe.
Nachweis der Scheidung
Wenn Ihre Ehe durch ein Gericht geschieden wurde, ist seit dem 27.07.2010 das in Kraft getretene Gerichtsurteil der Nachweis über die Ehescheidung; die Ausstellung einer Scheidungsurkunde ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Wenn Ihre Ehe ohne Beteiligung eines Gerichts geschieden wurde, ist die Scheidungsurkunde Nachweis der vor dem Standesamt erfolgten Scheidung.
Nachweis der Adoption
Der Nachweis der Adoption erfolgt durch Vorlage des rechtskräftigen Gerichtsurteils über die Adoption und der auf Grundlage dieses Urteils ausgestellten Geburtsurkunde. Die Ausstellung einer Adoptionsurkunde ist seit 27.07.2010 nicht mehr vorgesehen. Auch vor dem 27.07.2010 wurde eine solche Urkunde nur auf Wunsch der Adoptiveltern ausgestellt. Betroffene können aber jederzeit einen vollständigen Auszug aus dem Geburtsregister erhalten, aus dem die Adoption ebenfalls ersichtlich ist.
Erbenermittlungen erfolgen durch die Betroffenen selbst oder durch einen privaten örtlichen Dienstleister.
Beschaffung von deutschen Urkunden
Die Personenstandsregister in Deutschland werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Geburtsurkunden, Eheurkunden und Sterbeurkunden müssen daher bei dem Standesamt bestellt werden, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat. Die Adressen von Standesämtern und oft auch genaue Hinweise zur Urkundenbestellung finden Sie im Internet auf der Webseite der entsprechenden Gemeinde.
Welche Angaben erforderlich sind und auf welchem Weg Sie die Urkunde erhalten (z. B. Abholung, Postversand) erfragen Sie bitte beim jeweils zuständigen Standesamt. Die Gebühren der Standesämter richten sich nach Landesrecht und sind daher von Standesamt zu Standesamt verschieden.
Zur Beschaffung von deutschen Personenstandsurkunden, Auszügen aus Personenstandsregistern, Bescheinigungen über die Namensführung wenden Sie sich bitte:
- direkt an das zuständige deutsche Standesamt, wenn die Geburt, die Ehe oder der Sterbefall bereits bei einem deutschen Standesamt beurkundet wurde
- an die Botschaft, wenn Sie eine Geburtsurkunde für Ihr in der Ukraine geborenes Kind beantragen oder eine Eheurkunde zu Ihrer Eheschließung in der Ukraine beantragen möchten (siehe auch gesonderte Merkblätter).
Wer kann Urkunden beim Standesamt bestellen?
Urkunden und Auskünfte können gemäß § 62 Personenstandsgesetz grundsätzlich nur für folgende Personen erteilt werden:
- Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ehegatten oder Lebenspartner
- Vorfahren und Abkömmlinge (d.h. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern)
Andere Personen können nur dann eine Auskunft oder Personenstandsurkunde verlangen, wenn Sie eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen oder ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Welche Urkunden können beim „Standesamt I in Berlin“ bestellt werden?
Das Standesamt I in Berlin kann Personenstandsurkunden ausstellen, wenn:
- sich die Personenstandsfälle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben und das entsprechende Ereignis beim Standesamt I in Berlin auch tatsächlich beurkundet wurde
- eine Beurkundung in der beim Standesamt I geführten Register- und Urkundensammlung aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten oder in den vom Standesamt I in Berlin fortgeführten Konsular- und Kolonialregistern vorliegt
- ein Eintrag im ab 2009 geführten Lebenspartnerschaftsregister besteht
Hinweise zum Bestellverfahren finden Sie auf der Webseite des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
Weitere Informationen
Zur Beschaffung von Meldebescheinigungen aus Deutschland wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige deutsche Einwohnermeldeamt und zur Beschaffung von Gerichtsurteilen aus Deutschland direkt an das zuständige deutsche Gericht. Die Botschaft ist an der Beschaffung nicht beteiligt.
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Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, keine Gewähr übernommen werden.