Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Neuer Reisepass für Minderjährige

Artikel

Stand: Oktober 2021

Das Rechts- und Konsularreferat der deutschen Botschaft befindet sich in der wul. Bohdana Chmelnyzkoho 25, 01901 Kyjiw. Einen Termin können Sie über das Terminvergabesystem der Botschaft unter folgendem Link buchen:

Terminbuchung

Wenn Ihr Kind in der Ukraine lebt, können Sie bei der Botschaft einen neuen Reisepass beantragen. Zur Passbeantragung müssen beide Eltern (als Sorgeberechtigte) und das Kind persönlich in der Botschaft anwesend sein.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit (bitte prüfen Sie, welche Unterlagen für Ihren Antrag relevant sind):

  • Passantrag (Formular für Minderjährige auf unserer Internetseite)
  • zwei aktuelle Passfotos des Kindes mit hellem Hintergrund, siehe Fotomustertafel der Bundesdruckerei
  • bisherige deutsche Ausweisdokumente des Kindes
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • gültige Inlands-/Reisepässe der Mutter und des Vaters
  • ggf. Heiratsurkunde (auch der Vorehe/n)
  • ggf. Scheidungsurkunde(n)
  • ggf. vorhandene Namensbescheinigung eines deutschen Standesamtes für das Kind
  • ggf. Nachweis über den Erwerb der aktuellen Namensführung der Eltern
  • ggf. Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnort für das Kind
  • ggf. ukrainische Aufenthaltserlaubnis als Nachweis des Wohnsitzes in der Ukraine
  • ggf. Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Bitte bringen Sie alle Dokumente im Original und je eine einfache Kopie mit. Sie erhalten die Originale unmittelbar nach Prüfung zurück.

Ukrainische Urkunden und ukrainische Gerichtsbeschlüsse legen Sie bitte mit Apostille und mit notariell beglaubigter deutscher Übersetzung gem. ISO-Norm (ISO 9:1995) vor. Informationen zur Apostille finden Sie im gesonderten Merkblatt auf unserer Internetseite.

Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern. Bei komplizierteren familiären bzw. namensrechtlichen Konstellationen kontaktieren Sie uns gerne vorab.

Hinweis zum Sorgerecht

Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine, haben grundsätzlich beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Ist ausnahmsweise nur ein Elternteil sorgeberechtigt, genügt die persönliche Anwesenheit dieses Elternteils; es muss aber ein Nachweis über die Alleinsorge vorgelegt werden (z.B. Gerichtsbeschluss, Sterbeurkunde eines Elternteils, Bescheinigung nach Artikel 135 des Familiengesetzbuches der Ukraine).

Hat das Kind seit Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, haben beide Eltern nur dann gemeinsam das Sorgerecht, wenn sie verheiratet sind, oder wenn eine Sorgeerklärung abgegeben wurde (§1626 a I BGB). Ist dies nicht der Fall, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht (Nachweis durch Bescheinigung des zuständigen Jugendamts).

______________________

Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, keine Gewähr übernommen werden.


nach oben