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Erster deutscher Pass für ein in der Ukraine geborenes deutsches Kind, Namenserklärung und Geburtsanzeige

Artikel

Stand: Oktober 2021

Das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Kiew befindet sich in der wul. Bohdana Chmelnyzkoho 25, 01901 Kyjiw. Einen Termin für die Passbeantragung können Sie über das Terminvergabesystem der Botschaft unter folgendem Link buchen:

Terminbuchung

Passantrag für das Kind

Der Antrag muss persönlich gestellt werden, d. h. Vater, Mutter und Kind müssen in der Botschaft anwesend sein. Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, genügt die persönliche Anwesenheit des sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes. In diesem Fall muss ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden (z.B. Gerichtsbeschluss oder Bescheinigung nach Artikel 135 des Familiengesetzbuches der Ukraine).

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit (bitte prüfen Sie, welche Unterlagen für Ihren Antrag relevant sind):

  • Passantrag (Formular für Minderjährige auf unserer Website)
  • zwei aktuelle Passfotos des Kindes mit hellem Hintergrund, siehe Fotomustertafel der Bundesdruckerei
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters
  • gültige Inlands-/Reisepässe der Mutter und des Vaters
  • vollständiger standesamtlicher Registerauszug aus dem Geburtenregister
  • ggf. ukrainischer Reisepass des Kindes
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern (auch bei Vorehen)
  • ggf. Scheidungsurkunde(n)
  • ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners
  • ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des vermittelnden Elternteils (Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis)
  • ggf. deutsche Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung eines älteren Geschwisterkindes

Bitte bringen Sie alle Dokumente im Original und je eine einfache Kopie mit. Sie erhalten die Originale unmittelbar nach Prüfung zurück.

Ukrainische Urkunden und ukrainische Gerichtsbeschlüsse legen Sie bitte mit Apostille und mit notariell beglaubigter deutscher Übersetzung gem. ISO-Norm (ISO 9:1995) vor. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den entsprechenden Merkblättern.

Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern. Bei komplizierteren familiären bzw. namensrechtlichen Konstellationen kontaktieren Sie uns gerne vorab.

Erklärung zur Namensführung des Kindes

Die Namensführung eines (auch) deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Die Namensführung des Kindes kann daher nicht ohne Weiteres aus der ukrainischen Geburtsurkunde übernommen werden. Nach deutschem Namensrecht gilt folgendes:

  • Kinder von Eltern, die bei Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich.
  • Führen Vater und Mutter bei Geburt keinen gemeinsamen Familiennamen, müssen sie vor der Passausstellung unter Umständen eine Namenserklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten abgeben.
  • (Vor)Namen aus ukrainischen Urkunden in kyrillischer Schrift müssen für einen deutschen Pass grundsätzlich nach den Regeln der ISO Norm 9:1995 transliteriert werden. Nur wenn bereits ein ukrainischer Reisepass oder eine andere ausländische Personenstandsurkunde in lateinischer Schreibweise vorliegt, kann der Name aus dem ausländischen Dokument übernommen werden.

Führt das deutsche Namensrecht nicht zu dem gewünschten Ergebnis, kommt ggf. eine Rechtwahl in das Heimatrecht eines Elternteils (z. B. in das ukrainische Namensrecht) in Frage.

Sollte in Ihrem Fall eine Namenserklärung erforderlich sein, können Sie diese in der Botschaft abgeben – aus praktischen Gründen gern gleichzeitig mit dem Passantrag. Die Botschaft leitet Ihre Namenserklärung an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter.

Für die Namenserklärung legen Sie neben dem ausgefüllten Antragsformular („Namenserklärung“) bitte die gleichen Unterlagen wie für die Passbeantragung (siehe oben) bei der Botschaft vor. Gebühren fallen an für die Beglaubigung der Unterschriften beider Elternteile und für die Beglaubigung der nach Deutschland zu übersendenden Kopien der Dokumente . Zu den Gebühren wird auf das aktuelle Gebührenverzeichnis verwiesen

Eine separate Namenserklärung entfällt, wenn Sie sich zu einer Geburtsanzeige entschließen.

Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland („Geburtsanzeige“)

Es besteht die Möglichkeit, die Geburt Ihres Kindes in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Sie erhalten dann eine deutsche Geburtsurkunde für Ihr Kind. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige enthält auch eine Erklärung zur Namensführung. Die vorzulegenden Unterlagen sind auch hier identisch mit denen für die Passbeantragung.

Es besteht keine Verpflichtung, die Geburt auch in Deutschland zu registrieren, allerdings rät die Botschaft Ihnen dazu dringend. Denn eine Geburtsanzeige hat einige Vorteile, wenn Sie mit dem Kind oder das Kind später alleine in Deutschland leben möchten:

  • Sie schaffen für Ihr Kind Rechtssicherheit im Verhältnis zu Deutschland.
  • Deutsche Geburtsurkunden werden von deutschen Behörden ohne jede weitere Förmlichkeit anerkannt und haben hinsichtlich der enthaltenen Angaben volle Beweiskraft.
  • Es können jederzeit deutsche Geburtsurkunden in beliebiger Zahl ausgestellt werden.
  • Es kann ein mehrsprachiger Auszug aus dem deutschen Geburtsregister ausgestellt werden, der auch in vielen anderen europäischen Staaten ohne Anbringung einer Apostille oder Legalisation anerkannt wird.

Die Höhe der für die Eintragung im Geburtenregister und Urkundenausstellung anfallenden Gebühren richtet sich nach Landesrecht und variiert daher je nach Standesamt. Gleiches gilt für die Bearbeitungsdauer.

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Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, keine Gewähr übernommen werden.

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