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Nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid

24.05.2024 - Artikel

Information für Ehegatten und Abkömmlinge

Sie sind Spätaussiedler, leben in Deutschland und haben noch Familienangehörige in der Ukraine.
Für folgende Familienangehörige kann nachträglich eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid beantragt werden:

  • Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin (Heirat vor Ihrer Ausreise und wenn die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht) und
  • Ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), wenn diese vor Ihrer Ausreise nach Deutschland geboren wurden. Geben Sie aber bitte dennoch alle Familienangehörigen an, die zu Ihnen nach Deutschland nachreisen sollen und füllen für jede Person ein Ergänzungsblatt aus.

Bitte machen Sie sich mit der Information zum Verfahren auf der Webseite des BVA vertraut:

Information zum Einbeziehungsverwahren

Weitere Informationen

Antrag

Füllen Sie den Antragsvordruck deutlich, sorgfältig, vollständig in deutscher Sprache aus. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß gemacht werden. Sie müssen auch Ihren Antrag unterschreiben. Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie vom BVA eine Eingangsbestätigung mit Ihrem Aktenzeichen. Unter diesem Aktenzeichen wird ihr Antrag beim BVA bearbeitet. Bitte verwenden Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Kontakt mit dem BVA oder mit der Botschaft.

Sollten weitere Angaben, Unterlagen oder Urkunden erforderlich sein, wird BVA diese bei Ihnen oder ihrem Bevollmächtigten schriftlich nachfordern.

Der Schriftverkehr läuft über die Botschaft. Die Botschaft versendet die an Sie gerichtete Korrespondenz per Einschreiben über Ukrposhta. Bitte geben Sie daher im Antrag Ihre aktuelle Adresse an.

Bitte geben Sie auch im Antrag Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse an.

Ändern sich Ihre Kontaktdaten während der Prüfung Ihres Antrags, informieren Sie bitte das BVA per E-Mail unter Angabe Ihres Aktenzeichens.

Sie können einer Person mit Wohnsitz in Deutschland eine Vollmacht erteilen, die dann für Sie den Schriftwechsel mit BVA führt.

Hier finden Sie den Link zur Vollmacht:

Vollmacht

Alle volljährigen Personen, für die die Aufnahme oder Einbeziehung beantragt wird, müssen Kenntnisse der deutschen Sprache haben und einen Nachweis darüber erbringen. Informationen zum Sprachnachweis erhalten Sie auf der Webseite des BVA:

Sprachnachweis

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