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Anerkennung ausländischer Hochschul- und Berufsabschlüsse

Artikel

Bevor Sie ihr Visum zur Arbeitsaufnahme beantragen, benötigen Sie eine offizielle Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation.

Ausländischer Hochschulabschluss

Sie benötigen einen deutschen oder anerkannten ausländischen oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.

Ob Ihr ausländischer Abschluss einem deutschen entspricht oder gleichwertig ist, und Ihre Hochschule anerkannt ist, können Sie über die Datenbank ANABIN, dem Informationsportal der Kultusministerkonferenz zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, prüfen.

ANABIN

Sollte Ihr Abschluss nicht in der Datenbank mit dem Vermerk entspricht und/oder Ihre Hochschule nicht als H+ eingetragen sein, müssen Sie zunächst eine Zeugnisbewertung von der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) durchführen lassen:

ZAB

Berufsausbildung

Bei Berufsausbildungen muss die, für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle in Deutschland die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt haben. Informationen hierzu finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

Anerkennung

Berufliche Qualifikation zum Teil anerkannt

Haben die deutschen für die berufliche Anerkennung zuständigen Behörden Ihre berufliche Qualifikation nur zum Teil anerkannt? Haben Sie einen Bescheid von der Anerkennungsstelle erhalten, dass für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erlaubnis zur Berufsausübung (z.B. für Gesundheitsberufe) Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen notwendig sind, können Sie ein Visum zum Zweck der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beantragen.

Visum zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation

Eine Übersicht der Unterlagen, die im Visumverfahren vorzulegen sind, finden Sie im nachfolgenden Merkblatt

Merkblatt Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation

Erklärung zur Alterssicherung

Gilt nur für Antragsteller, die älter als 45 Jahre sind oder während der Anpassungsmaßnahme in Deutschland das 45. Lebensjahr vollenden werden.

Erklärung über eine angemessene Altersversorgung in Deutschland

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