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Visumverfahren für Minderjährige (unter 18 Jahren)

Artikel

Hinweise für Minderjährige (unter 18 Jahren)

1. Antragsverfahren

Für jedes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind zwei gesonderte Anträge auszufüllen, die von den Sorgeberechtigten (in der Regel den Eltern) zu unterschreiben sind.

Minderjährige (bis 18) Antragsteller müssen nur in Begleitung ihrer Eltern bzw. einem Elternteil und einer Vollmacht zur Antragstellung von dem anderen Elternteil oder einer anderen sorgeberechtigten oder von den Eltern für Antragstellung bevollmächtigten erwachsenen Person zur Antragsabgabe vorsprechen.

Bei allen Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, werden bei der Antragsabgabe die Fingerabdrücke erfasst.

Bitte beachten Sie, dass auch Kinder unter 12 Jahren persönlich zur Antragstellung erscheinen müssen.

Zusätzlich zu den im jeweiligen Merkblatt genannten Unterlagen ist auch die Vorlage der Geburtsurkunde (im Original mit zwei Kopien) sowie ggf. der Nachweise über etwaige Namensänderungen (im Original mit zwei Kopien) erforderlich.

2. Reisepass

Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt der Eintrag des Kindes im Reisepass des Elternteils, der das Kind begleitet.

Kinder, die nicht in Begleitung ihrer Eltern reisen oder bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben, benötigen ein eigenes Reisedokument.

Die Eintragung von Kindern im ukrainischen Reisepass der Eltern wurde am 01.04.2015 eingestellt. Frühere Eintragungen sind bis auf weiteres gültig.

3. Einverständnis des/der Sorgeberechtigten

Visumsanträge Minderjähriger (unter 18 Jahren) können nur mit einer förmlichen Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten (in der Regel der Eltern) gestellt werden.

Diese Erklärung muss beinhalten, dass der/die Sorgeberechtigte(n) mit der dauerhaften Ausreise des Kindes einverstanden sind/ist. Üblicherweise wird darin auch erklärt, für welchen Zeitraum und Reisezweck (z. B. „zum Sprachkurs / Schulbesuch / Studium“, „zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland“, ) diese Erklärung gilt.

Hierbei versteht es sich, dass die Einverständniserklärung zur Wahrung der Rechte des/der Sorgeberechtigten in einem zeitlichen Zusammenhang zur beantragten Reise stehen muss.

Die Botschaft akzeptiert deshalb nur Einverständniserklärungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 6 Monate alt sind.

Bei Minderjährigen, die ohne ihre Eltern einreisen, ist gemäß § 80 Abs. 4 AufenthG zusätzlich noch die Benennung einer Person erforderlich, die in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt hat und die Personensorge im Bundesgebiet übernehmen kann. Dies ist erforderlich, z.B. für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, die Unterzeichnung des Mietvertrages, die Eröffnung eines Bankkontos etc. Die Benennung des gesetzlichen Vertreters, der den Ausländer im Bundesgebiet betreut, kann in der notariellen Einverständniserklärung erfolgen.

4. Sonderfälle

  • a. Sofern ein/die Sorgeberechtigten nicht in der Ukraine wohnhaft ist/sind, ist die Einverständniserklärung abzugeben vor
    - einer ukrainischen Auslandsvertretung oder
    - einer deutschen Behörde oder
    - einer deutschen Auslandsvertretung oder
    - einem ausländischen Notar mit Apostille bzw. Legalisation
  • b. Sofern einer der Sorgeberechtigten verstorben ist, dessen Sterbeurkunde
  • c. Sofern das Sorgerecht einer/einem Sorgeberechtigten allein übertragen wurde, den Beschluss des zuständigen Gerichts
  • d. Sofern die Mutter das Kind alleine erzieht, Bescheinigung über die alleinerziehende Mutter (gemäß Artikel 135 des Familiengesetzbuches der Ukraine)

Andere Dokumente können nicht mehr akzeptiert werden. Alle Dokumente sind im Original und in Kopie vorzulegen.

Die Botschaft behält sich – im Interesse des Kindeswohls – vor, hier jederzeit weitere Dokumente zu verlangen, sofern sie dies für notwendig erachtet. Wir bitten um Ihr Verständnis.

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