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Nachzug minderjähriger Kinder

18.07.2023 - Artikel
Auf dem Foto sind Vater, Tochter, Sohn und Mutter vor einem Sofa auf dem Boden sitzend, abgebildet.
vierköpfige Familie © Colourbox

Antragstellung für Minderjährige

Ich möchte meine minderjährigen Kinder zu mir nach Deutschland holen.

Für ein minderjähriges Kind ist – unabhängig von dessen Alter – ein eigener Visumantrag (zweifach) einzureichen, der von beiden Eltern bzw. Sorgeberechtigten unterschrieben wird.

Bei allen Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, werden bei der Antragsabgabe die Fingerabdrücke erfasst.

Bitte beachten Sie, dass auch Kinder unter 12 Jahren persönlich zur Antragstellung erscheinen müssen.

Bitte machen Sie sich auch mit unseren Hinweisen für Minderjährige vertraut:

Antragstellung für Minderjährige

Terminbuchung

Leider ist die Terminbuchung nicht möglich, da die Visastelle bis auf Weiteres für Kundenverkehr geschlossen ist​​​​​​​

Antragsformular

Bitte folgen Sie den Link zum Antragsformular:

Antragsformular


Erforderliche Unterlagen

Stand: August 2021


Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

  1. Reisepass (Original und 1 Kopie von allen relevanten Seiten)
    Mindestens zwei leere Seiten. Bitte bedenken Sie, dass die Gültigkeit des Passes die Gültigkeitsdauer des Visums um mindestens drei Monate überschreiten muss. Kopieren Sie bitte die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten.
  2. Weitere gültige und bereits abgelaufene Reisepässe (Original und 1 Kopie von allen relevanten Seiten)
    Kopieren Sie bitte die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten.
  3. Antragsformular
    In Deutsch oder Englisch vollständig lesbar ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben.
  4. 2 Fotos
    2 identische Passfotos (45x35 Millimeter, Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung), nicht älter als 6 Monate. 1 Foto kleben Sie auf den Antrag, 1 Foto bitte lose beifügen
  5. Geburtsurkunde des Kindes (Original und 1 Kopie der Urkunde, der Übersetzung und ggf. der Apostille)

    Urkunden, die von einem ukrainischen oder ausländischen Standesamt/Gericht/Notar ausgestellt wurden, müssen mit einer Apostille versehen sein. Urkunden die nicht in deutscher oder englischer Sprache sind, müssen mit einer notariell beglaubigten deutschen Übersetzung (der Urkunde und Apostille) eingereicht werden.

  6. PERSONENSORGE

    6.1 Zwei Eltern -gemeinsames Sorgerecht (Original und 1 Kopie)

    Aktuelle notarielle Einverständniserklärung (nicht älter als 6 Monate) des in der Ukraine verbleibenden Elternteils zur ständigen Wohnsitznahme des Kindes in Deutschland (mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung des Dokumentes und der Apostille

    6.2 Ein Elternteil – alleiniges Sorgerecht (Original und 1 Kopie)

    - Bescheinigung nach Artikel 135 des Familiengesetzbuches der Ukraine oder

    - Gerichtsurteil nach Artikel 164 des Familiengesetzbuches der Ukraine über den Entzug des Sorgerechts gegen ein Elternteil oder

    - Sterbeurkunde eines Elternteils (wie bei Nr. 6.1 - mit notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille).

  7. Pass/Aufenthaltstitel der Eltern (1 Kopie)

    Kopie des Reisepasses (Datenseite) bzw. Personalausweises

  8. Wohnortnachweis aus Deutschland (Original und 1 Kopie)

    Wohnortnachweis der Bezugsperson in Deutschland durch Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite)

  9. Wenn der Elternteil in Deutschland nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt:

    a) Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt - eine aktuelle (nicht älter als 6 Monate) förmliche Verpflichtungserklärung oder Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate oder aktueller Steuerbescheid und

    b) eine Kopie des Aufenthaltstitels und

    c) eine Krankenversicherung für die ersten Wochen des geplanten Aufenthalts in Deutschland (sofern danach eine Versicherung in Deutschland abgeschlossen wird oder besteht).
    Achtung! a) und c) gelten auch beim Nachzug im Rahmen der gemeinsamen Ausreise des Kindes mit der Mutter/mit dem Vater, die/der zum/zur deutschen Ehegatten/Ehegattin nachzieht. Hierbei handelt es sich um Nachzug des Kindes zum nichtdeutschen Elternteil.

  10. Sprachnachweis für Kinder ab 16 Jahren (Original und 1 Kopie)

    Bei Einreise von Kindern ab 16 Jahren muss ein Sprachnachweis C1 vorgelegt werden. Dieser entfällt bei gemeinsamer Einreise mit beiden Eltern oder mit einem alleinsorgeberechtigten Elternteil.

Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.

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