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Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer bei Kurzaufenthalten
Aufenthaltskalkulator. Hinweise zur Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer
Erlaubte Aufenthaltsdauer
Ukrainische Staatsangehörige, die im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, dürfen visumfrei für maximal 90 Tage im 180-Tageszeitraum in den Schengenraum einreisen.
Auch Schengenvisa mit einer Gültigkeit von einem Jahr bzw. 2, 3, 4 oder 5 Jahren erlauben einen Aufenthalt von jeweils maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Deutschland oder einem anderen Schengen-Land.
Berechnungsmethode
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Schengener Grenzkodex gilt eine neue Berechnungsmethode für die zulässige Aufenthaltsdauer sowohl im Rahmen eines Schengenvisums, als auch für visumfrei einreisende Drittstaatsangehörige.
Statt der bisherigen „Vorwärtsbetrachtung“ („90 Tage innerhalb von 180 Tagen“, also ab Einreise zeitlich vorwärts gerechnet) findet eine „flexible Rückwärtsbetrachtung“ Anwendung („90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen“, also ab Kontrolldatum zeitlich rückwärts gerechnet).
Durch den „rollierenden“ 180-Tage-Zeitraum (bewegt sich je nach Betrachtungszeitpunkt vor oder zurück) werden Voraufenthalte im Schengen-Raum, die beim Kontrolldatum bis zu 180 Tage zurückliegen, berechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die zu betrachtenden Tage Ein- oder Ausreise- oder normale Aufenthaltstage waren. Der Bezugszeitraum von 180 Tagen ist also im Vergleich zu früher nicht starr, sondern passt sich jeweils dem Kontrolldatum an.
Vorangegangene Aufenthalte mit nationalen Visa oder Aufenthaltserlaubnissen werden nicht mitgezählt
Bitte beachten Sie, dass vorangegangene Aufenthalte, die aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums, welches zum Daueraufenthalt berechtigt, erfolgten, für den visumfreien Aufenthalt nicht mitgezählt werden.
Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Visa, die zu einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer berechtigen, unterliegen anderen gesetzlichen Bestimmungen und die o.g. Berechnungen sind daher nicht einschlägig. § 6 Abs. 3 AufenthG regelt, dass für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet bereits die Einreise mit einem nationalen Visum erfolgen muss.
Aufenthaltsrechner
Für die Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer bei Ihren Kurzaufenthalten nutzen Sie bitte einen Aufenthaltskalkulator auf der Webseite der Europäischen Kommission unter dem folgenden Link:
Short Stay Calculator -European Commission
Sofern Sie bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer doch Schwierigkeiten haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Visastelle oder, wenn Sie sich in Deutschland aufhalten, an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde.