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Ausländerzentralregister (AZR) – Selbstauskunft nach § 34 AZRG
Foto eines Stempels © colourbox
Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die im AZR gespeicherten Daten
Im Ausländerzentralregister (AZR) werden alle relevanten personenbezogenen Daten von Ausländern für die mit ausländer- und asylrechtlichen Aufgaben befassten deutschen Behörden gespeichert.
Antrag
Auf schriftlichen Antrag wird dem Betroffenen nach § 34 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt. Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten an Unbefugte erfolgt, kann ein Auskunftsersuchen allerdings nur dann beantwortet werden, wenn die Identität des Betroffenen geprüft ist.
Das erforderliche Antragsformular finden Sie hier: Antragsformular
Identitätsnachweis
Die Identität des Betroffenen wird durch eine Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag nachgewiesen. Im Ausland können die deutschen Auslandsvertretungen, grundsätzlich aber auch Notare und Behörden des Herkunftsstaates die Beglaubigung vornehmen. Soll die Auskunft an einen Vertreter (Bevollmächtigten) erteilt werden, muss die Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt sein. Einer Beglaubigung bedarf es nicht, wenn der Bevollmächtigte ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist. Zudem sind gegebenenfalls eine deutsche Übersetzung des Antrags beziehungsweise der Unterschriftsbeglaubigung sowie eine Passkopie beizufügen.
Für eine Identitätsprüfung kommen Sie bitte persönlich zur Botschaft.
Das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft befindet sich in der Wul. Bohdana Chmelnyzkoho 25, 01901 Kyijw. Einen Termin können Sie über das Terminvergabesystem der Botschaft unter folgendem Link buchen: Terminbuchung
Zu den Gebühren wird auf das aktuelle Gebührenverzeichnis verwiesen.
Beglaubigung der Unterschrift im Honorarkonsulat
Der/Die zuständige Honorarkonsul/in kann ebenfalls Ihren Antrag bearbeiten. Bitte melden Sie sich dort vorab telefonisch.