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Schengener Informationssystem (SIS) - Selbstauskunft

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Auskunftserteilung zu Speicherungen im Schengener Informationssystem (SIS)

Auskunftserteilung zu Speicherungen im Schengener Informationssystem (SIS)

Jede natürliche Person hat das Recht, sich gemäß Artikel 58 SIS II Ratsbeschluss (vormals Artikel 109 SDÜ) und Artikel 41 SIS II Rats-Verordnung, jeweils i. V. m. §§ 57, 58 Bundesdatenschutzgesetz an das Bundeskriminalamt zu wenden, um zu erfahren, ob und wenn ja, welche Daten über sie/ihn im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert sind. Der Auskunftsanspruch gilt nur für Privatpersonen. Juristische Personen haben keinen Auskunftsanspruch, da sie nicht Betroffene im Sinne des Datenschutzrechts sein können. In Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Auskunft nur über eigene Daten des Betroffenen möglich.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundeskriminalamtes. Unter „Kontakt aufnehmen“ wählen Sie bitte die Information zu Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz. Dort finden Sie den Link zu „Auskunftserteilung zu Speicherungen im SIS“ mit entsprechenden Hinweisen.

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