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Beurkundungen und Beglaubigungen

Foto eines Stempels

Foto eines Stempels © colourbox

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Unterschriftsbeglaubigungen. Beglaubigung von Ablichtungen. Beurkundungen

Auch im Ausland werden gelegentlich öffentliche Beglaubigungen und Beurkundungen nach deutschem Recht benötigt. Deutsche Konsularbeamte sind gesetzlich berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen vorzunehmen (§ 2 Konsulargesetz, KonsG).

Konsularische Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich (§ 10 Abs. 2 KonsG).

Die Gebühren richten sich seit dem 1. Oktober 2021 nach dem Bundesgebührengesetz und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amtes (AABGebV).

Unterschriftsbeglaubigungen

Die Beglaubigung erfolgt durch Vollziehung der Unterschrift vor dem Konsularbeamten. Dazu ist die persönliche Vorsprache der Person erforderlich, deren Unterschrift beglaubigt werden soll.

Bei komplizierteren Rechtsgeschäften empfiehlt es sich, den Entwurf der Erklärung vorab per E-Mail zur Prüfung zu übermitteln.

Ein Termin kann unter folgendem Link gebucht werden: Terminbuchung

Der/Die zuständige Honorarkonsul/in kann ebenfalls Ihren Antrag bearbeiten. Bitte melden Sie sich dort vorab telefonisch.

Beglaubigung von Ablichtungen (Fotokopien)

Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Ablichtungen mit der Urschrift muss das jeweilige Dokument im Original in der Botschaft vorgelegt werden.

Ein Termin kann unter folgendem Link gebucht werden: Terminbuchung

Der/Die zuständige Honorarkonsul/in kann ebenfalls Ihren Antrag bearbeiten. Bitte melden Sie sich dort vorab telefonisch.

Beurkundungen

Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten.

Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.

Bei Beurkundungen ist eine inhaltliche Vorbereitung und individuelle Terminvereinbarung erforderlich. Dabei können auch von einem deutschen Notar gefertigte Entwürfe verwendet werden.

Im Ausland häufig vorkommende Beurkundungen sind die Vaterschaftsanerkennung oder der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.

Für die Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an uns per E-Mail.

Gebühren

Zu den Gebühren wird auf das aktuelle Gebührenverzeichnis (Ukraine) verwiesen.

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