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Aufnahme als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

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Hinweise zum Antragsverfahren, Formulare, Merkblätter und wichtige Links

Spätaussiedler sind deutsche Volkszugehörige aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und anderen osteuropäischen Staaten, die im Wege eines speziellen Aufnahmeverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland begründet haben.

Die gesetzliche Grundlage für die Aufnahme von Spätaussiedlern ist das Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Zuständige Behörde ist das Bundesverwaltungsamt (BVA).

Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 01. Juli 1990 müssen Aussiedler bzw. Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durchführen.

Dies erfordert einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrag. Anträge sind direkt beim BVA einzureichen. 

Die deutsche Abstammung muss urkundlich nachgewiesen werden. Das Bekenntnis zur deutschen Nationalität kann am einfachsten durch die Vorlage eines amtlichen Dokumentes mit Eintrag der Nationalität (Inlandspass, Geburts-/Heiratsurkunden, Militärpass oder Ähnliches nachgewiesen werden. 

Alle volljährigen Personen, für die die Aufnahme oder Einbeziehung beantragt wird, müssen Kenntnisse der deutschen Sprache haben und einen Nachweis darüber erbringen. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entweder bei einer Anhörung in der deutschen Botschaft oder durch Vorlage des Zertifikats B1 erbracht werden. 

Auch die nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die nicht selbst die Spätaussiedlereigenschaft besitzen, können in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, sofern sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­amt prüft im Rah­men die­ses Auf­nah­me­ver­fah­rens, ob die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind und er­teilt ggf. den Auf­nah­me­be­scheid. Erst die­ser be­rech­tigt zur Ein­rei­se in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

Weitere Informationen

Information für Ehegatten und Abkömmlinge

Nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid

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