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Kurzfristige Aufenthalte (bis 90 Tage)

Artikel

Schengenvisa (Kategorie C)

Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischen Reisepässen

benötigen für Kurzaufenthalte im Schengenraum nach wie vor kein Visum. Welche Einreiseformalitäten dabei zu beachten sind, finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

Visumfreie Einreise für Ukrainer mit biometrischem Reisepass

Ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Reisepässen

benötigen für Kurzaufenthalte im Schengenraum ein Schengenvisum für Einreise nach Deutschland.

Staatsangehörige anderer Länder mit Wohnsitz in der Ukraine

Ob Sie visumpflichtig sind, erfahren Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. unter dem nachfolgend genannten Link:

Übersicht zur Visumpflicht

Bitte legen Sie der Botschaft Ihre ukrainische Aufenthaltserlaubnis zusammen mit Ihrem Visumantrag vor.

Aufgrund des fortdauernden russischen Angriffskrieges ist die Beantragung eines Schengenvisums in der Ukraine leider nicht möglich. Die Visastelle ist bis auf Weiteres geschlossen.

Aufgrund der aktuellen Lage können ukrainische Staatsangehörige, die nicht über einen biometrischen Pass verfügen, sowie Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine Visa für Deutschland bei der Botschaft in einem der Nicht-Schengen-Nachbarstaaten der Ukraine beantragen. Bitte wenden Sie sich direkt an diese Botschaft.

Weitere Informationen und Hinweise

Sie wurden aufgefordert, Deutschland bzw. das Gebiet der Schengen-Staaten zu verlassen.

Die Grenzübertrittsbescheinigung zeigt der deutschen Ausländerbehörde, dass Sie rechtzeitig den Schengenraum verlassen haben.

1. Sofern Sie aus Deutschland unmittelbar in ein Nicht-Schengen-Staat ausreisen (z. B. falls Sie von Deutschland in die Ukraine oder nach Moldau fliegen), lassen Sie die Grenzübertrittsbescheinigung an der Außengrenze Deutschlands (im deutschen Flughafen) bei Ihrer Ausreise von den Grenzbehörden abstempeln bzw. geben Sie diese bei der Passkontrolle ab.

2. Sofern Sie in einem anderen Land wohnen und eine Aufenthaltserlaubnis für dieses Land haben, wenden Sie sich bitte an die deutsche Botschaft in diesem Land.

3. Sofern Sie über ein anderes Schengenland (Polen, Ungarn, Slowakei) in die Ukraine reisen und sich bereits wieder in der Ukraine befinden, buchen Sie online einen Termin beim Rechts- und Konsularreferat in Kiew und sprechen Sie zum Termin persönlich mit der Grenzübertrittsbescheinigung und Ihrem Reisepass vor.

Jede Person braucht einen eigenen Termin und muss persönlich vorsprechen.

Der/Die zuständige Honorarkonsul/in kann ebenfalls Grenzübertrittsbescheinigungen bearbeiten. Bitte melden Sie sich dort vorab telefonisch.

Reisepass

Gemäß dem Visakodex muss Ihr Reisedokument folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • es muss grundsätzlich noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein
  • es muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen
  • es darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 10 Jahre sein

Passbild

  • a) es ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen (nicht älter als 6 Monate)
  • b) das Lichtbild ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter vorzulegen
  • c) das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen
  • d) ist das Passbild in schwarz-weiß, ist auf ausreichenden Kontrast und hinreichende Ausleuchtung zu achten vgl. Fotomustertafel

Die Botschaft prüft gemäß Visakodex vor jeder Visumerteilung das Vorliegen folgender Kriterien

Erteilungsvoraussetzungen

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