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Wann muss ich keine einfachen Deutschkenntnisse nachweisen?
Ausnahmen kommen in nur Betracht, wenn eine der folgenden Aussagen zutrifft:
■ Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (außer Deutschland). Weitere Information
■ Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Fügen Sie dem Antrag bitte entsprechende Nachweise bei.
Ggf. muss eine Vorsprache bei der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Botschaft erfolgen. Alter oder Schwangerschaft begründen keine Unmöglichkeit des Deutscherwerbs.
■ Die Ehe bestand bereits, als Ihr Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, und Ihr Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als
- Hochqualifizierter (§ 18с Abs. 3 AufenthG),
- Forscher (§ 18d, 18f AufenthG),
- Firmengründer (§ 21 AufenthG),
- ICT-Karte (§ 19 AufenthG)
- Mobile-ICT-Karte (§19b AufenthG)
- Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG),
- anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG),
- Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG)
■ Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika.
■ Sie haben einen Hochschulabschluss und können in Deutschland auch aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse eine Arbeit finden (erkennbar geringer Integrationsbedarf). Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen, wenn Sie über einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation verfugen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und innerhalb eines angemessenen Zeitraums der Arbeitssuche eine entsprechende Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen werden und sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland werden integrieren können. Diese drei Voraussetzungen (Qualifikation, positive Erwerbsprognose, positive Integrationsprognose) müssen kumulativ vorliegen.
■ Ihr Ehemann ist in Besitz einer Blauen Karte EU gemäß 18b Abs. 2 AufenthG oder erhalt diese zeitnah.
■ Sie und Ihr Ehegatte mochten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten, sondern nur vorübergehend. Dies kommt z.B. für Ehegatten von Geschäftsleuten oder Mitarbeitern international tätiger Wirtschaftsunternehmen in Betracht, die nur für bestimmte Zeit in Deutschland tätig sind und leben.
■ Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es Ihnen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles trotz ernsthafter Bemühungen von sechs Monaten nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat zu erreichen. Entscheidend ist, dass ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z.B. durch die Nachweise für Teilnahmen an Deutschkursen und Prüfungen etc.).
Wenn Sie meinen, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen und darauf bei Ihrer Vorsprache am Schalter aktiv hinweisen.