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Nachzug zu freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen

18.02.2022 - Artikel

Wichtige Information und Merkblatt

Vater, Mutter und zwei kleine Kinder am Frühstückstisch
Gemischtnationale Familie © Colourbox

Wenn Sie zu einem in Deutschland lebenden Familienangehörigen, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates (Island, Norwegen und Liechtenstein) ist, nachziehen möchten, beachten Sie bitte Folgendes:

Der Nachzug ausländischer Familienangehöriger zu in Deutschland wohnhaften Unionsbürgern oder Bürgern eines EWR-Staates richtet sich nach dem FreizügG/EU.

Familienangehörige, die sich auf dieses Recht berufen können, sind:

  • der Ehegatte/die Ehegattin
  • der Lebenspartner/die Lebenspartnerin
  • und die noch nicht 21-jährigen Kinder/Enkelkinder des Unionsbürgers (oder des Bürgers eines EWR-Staates), seines Ehegatten/seines Lebenspartners sowie des Familien-angehörigen, der ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat
  • Verwandte in gerade aufsteigender oder absteigender Linie, denen durch den Unionsbürger (oder des Bürgers eines EWR-Staates) Unterhalt gewährt wird.
    → Eine solche Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen, die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. Dazu gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken.

Es ist ein nationales Visum zu beantragen.

Informationen zum Verfahren (Antragsformular, Terminbuchung, ggf. Hinweise für Minderjährige etc.) finden Sie auf den Seiten Eheschließung und Ehegattennachzug und Kindernachzug.


Erforderliche Unterlagen

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