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Wissenschaftler und Forscher

18.07.2023 - Artikel

Visa für Wissenschaftler und Forscher

Deutsch-ukrainische Forschungsprojekte
Deutsch-ukrainische Forschungsprojekte© colourbox.de

Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen

Wenn Ihr Forschungsaufenthalt in Deutschland nicht länger als 90 Tage im 180-Tageszeitraum dauern wird, Sie im Besitz eines ukrainischen biometrischen Reisepasses sind und eine Aufnahmevereinbarung (Hosting agreement) nach § 18d Aufenthaltsgesetz haben, können Sie nach Deutschland visumfrei einreisen.

Aufenthalte über 90 Tage

Für einen längeren als 90 Tage Aufenthalt in Deutschland benötigen Sie ein nationales Visum.

Terminvereinbarung

Leider ist die Terminvereinbarung nicht möglich, da die Visastelle bis auf Weiteres für Kundenverkehr geschlossen ist.​​​​​​​

Antragsformular

Bitte folgen Sie den Link zum Antragsformular

Erforderliche Unterlagen - Visum für Aufenthalt über 90 Tage

Stand: März 2021

Gilt für Wissenschaftler, Gastwissenschaftler, wissenschaftliche Mitarbeiter und Forscher:

  • Wissenschaftler von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre oder von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben werden;
  • Gastwissenschaftler, Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers sowie wissenschaftliche Mitarbeiter, die auf Einladung einer Hochschule oder einer öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung tätig werden;
  • Forscher, die eine Anerkennung der jeweiligen Forschungseinrichtung durch das BAMF und eine Aufnahmevereinbarung zwischen der Forschungseinrichtung und dem Forscher vorlegen können.

Ein Familiennachzug von Ehepartnern und/oder minderjährigen Kindern ist grundsätzlich bei einem Aufenthalt von über einem Jahr möglich, wenn ausreichender Wohnraum und zusätzliche finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie nachgewiesen werden.

Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

  1. Reisepass (Original und 1 Kopie von allen relevanten Seiten)
    Mindestens zwei leere Seiten. Bitte bedenken Sie, dass die Gültigkeit des Passes die Gültigkeitsdauer des Visums um mindestens drei Monate überschreiten muss. Kopieren Sie bitte die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten.
  2. Weitere gültige und bereits abgelaufene Reisepässe (Original und 1 Kopie von allen relevanten Seiten)
    Kopieren Sie bitte die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten.
  3. Antragsformular
    In Deutsch oder Englisch vollständig lesbar ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben.
  4. 2 Fotos
    2 identische Passfotos (45x35 Millimeter, Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung), nicht älter als 6 Monate. 1 Foto kleben Sie auf den Antrag, 1 Foto bitte lose beifügen
  5. Einladung / Arbeitsvertrag (Original und 1 Kopie)

    Vertrag mit einer deutschen Hochschule im Original mit genauen Angaben über:

    - die Art der wissenschaftlichen Tätigkeit

    - die zu besetzende Stelle

    - die Dauer des Aufenthalts

    - die Finanzierung des Aufenthalts (entweder die Höhe des Gehalts oder die Höhe des Stipendiums und aus welchen Mitteln dieses Stipendium gewährt wird)

    - die einladende Institution

  6. Hochschulabschluss (Original und 1 Kopie)

    Nachweis über den höchsten von Ihnen erlangten Hochschulabschluss im Original mit notariell beglaubigter Übersetzung. Die in englischer Sprache ausgestellten (bzw. zweisprachige – ukrainisch und englisch) Diplome müssen nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.

  7. Aufnahmevereinbarung (Original und 1 Kopie)

    Wenn vorhanden, Aufnahmevereinbarung zwischen der Forschungseinrichtung/Hochschule und dem Antragsteller (ein Muster finden Sie hier) und ggf. Nachweis über die Anerkennung der jeweiligen Forschungseinrichtung durch das BAMF.

  8. Nachweis über die Präsenzpflicht (1 Kopie)

    Von Personen, die zur Erwerbstätigkeit einreisen möchten, wird eine Bestätigung des Arbeitgebers benötigt, dass die Präsenz in Deutschland zwingend erforderlich ist.

  9. Ggf. Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz (Original und 1 Kopie)

    Dieser Nachweis muss erbracht werden, wenn aus dem Arbeitsvertrag nicht hervorgeht, dass der Arbeitgeber dafür Sorge tragen wird. In diesem Fall ist eine Reisekrankenversicherung für die ersten Wochen des geplanten Aufenthalts in Deutschland (sofern danach eine Versicherung in Deutschland abgeschlossen wird oder besteht) erforderlich.

Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.

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