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Visumfreie Reisen in den Schengenraum für ukrainische Staatsangehörige

Artikel

Hinweise für Ukrainer mit biometrischen Reisepässen

  1. 1. Auf welche Länder erstreckt sich die Visumfreiheit?
  2. 2. Wie lange kann man sich ohne Visum im Schengenraum aufhalten?
  3. 3. Kann ich während dieses Zeitraums mehr als einmal in den Schengenraum einreisen?
  4. 4. Welches Reisedokument benötige ich für die visumfreie Einreise in den Schengenraum?
  5. 5. Wird mir die Visumfreiheit das Recht auf Einreise in den Schengenraum geben?
  6. 6. Welche Unterlagen muss ich dem Grenzbeamten bei der Einreisekontrolle vorweisen können?
  7. 7. Wieviel Geld sollte ich bei mir haben, um nach Deutschland bzw. in andere Schengenländer reisen zu können?
  8. 8. Ist für Reisen in den Schengenraum immer eine Reisekrankenversicherung erforderlich?
  9. 9. Für welche Zwecke kann ich visumfrei in den Schengenraum reisen?
  10. 10. Benötige ich zur Arbeitsaufnahme im Schengenraum ein Visum, selbst wenn die Dauer weniger als 90 Tage beträgt?
  11. 11. Benötige ich bestimmte Informationen, die ich an der Grenze zur Verfügung haben muss, wenn ich Freunde oder Verwandte besuchen möchte, welche im Schengenraum leben?
  12. 12. Benötige ich ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, wenn ich für Kurzzeitstudien in den Schengenraum reisen möchte?
  13. 13. Kann man von einem Schengenmitgliedstaat in einen anderen reisen, sobald die Visumfreiheit besteht?
  14. 14. Was kann passieren, wenn ich (ohne Aufenthaltserlaubnis oder Visum zum Daueraufenthalt) mehr als 90 Tage im Schengenraum bleibe oder dort (ohne Arbeitserlaubnis) einer Arbeitstätigkeit nachgehe?
  15. 15. Kann ich grundsätzlich nach der visumfreien Einreise in Deutschland einen Daueraufenthalt begründen und direkt eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?
  16. 16. Was soll ich tun, wenn beim Grenzübertritt in meinem Reisepass kein Ein- oder Ausreisestempel angebracht wurde?
  17. 17. Kann ich mich beim Fehlen eines Ein- oder Ausreisestempels im Reisepass an die Botschaft wenden, damit sie meine Ausreise aus dem Schengenraum bestätigt?


1. Auf welche Länder erstreckt sich die Visumfreiheit?

Die Visumfreiheit wird für die Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, außer dem Vereinigten Königreich und Irland gelten:

· EU-Mitgliedstaaten, die Teil des Schengen-Raums sind: Österreich, Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Kroatien, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien und Schweden;

· EU-Mitgliedstaaten, die das Schengener Acquis noch nicht voll anwenden (diejenigen, die noch nicht Teil des Schengen-Raums ohne interne Grenzen sind): Zypern*:
*Aufenthalte in diesen Staaten werden nicht in die Aufenthaltsberechnung für den Schengenraum einbezogen. Das 90-Tage-Limit wird daher für jeden dieser Staaten einzeln berechnet. Zum Beispiel kann ein Reisender nach Ausschöpfen der 90 Tage im Schengenraum direkt nach Zypern reisen und sich dort für bis zu weitere 90 Tage aufhalten.

· Die Visumfreiheit erstreckt sich auch auf assoziierte Schengenstaaten: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Die Visumfreiheit erstreckt sich nur auf das europäische Territorium von Frankreich und den Niederlanden.

2. Wie lange kann man sich ohne Visum im Schengenraum aufhalten?

Sie können sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten.

Bei Anwendung dieser Regelung sollte folgendes bedacht werden:

· Das Einreisedatum gilt als erster Aufenthaltstag im Schengenraum;

· Das Ausreisedatum gilt als letzter Aufenthaltstag im Schengenraum;

· Der 180-tägige Bezugszeitraum ist nicht fixiert. Es handelt sich vielmehr um ein bewegliches Zeitfenster. Man betrachtet hierbei den Zeitraum ausgehend vom jeweiligen Aufenthaltstag (sei es beim Moment der Einreise oder am Tag der tatsächlichen Kontrolle, z.B. anlässlich einer Kontrolle durch die inländische Polizei oder einer Kontrolle durch die Grenzpolizei bei der Ausreise);

· Abwesenheit für eine durchgehende Dauer von 90 Tagen aus dem Schengenraum erlaubt einen erneuten Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.

Bitte beachten Sie, dass vorangegangene Aufenthalte, die aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums, welches zum Daueraufenthalt berechtigt, erfolgten, für den visumfreien Aufenthalt nicht mitgezählt werden.

Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Visa, die zu einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer berechtigen, unterliegen anderen gesetzlichen Bestimmungen und die o.g. Berechnungen sind daher nicht einschlägig. § 6 Abs. 3 AufenthG regelt, dass für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet bereits die Einreise mit einem nationalen Visum erfolgen muss.

3. Kann ich während dieses Zeitraums mehr als einmal in den Schengenraum einreisen?

Ja, das können Sie. Sie müssen jedoch gewissenhaft Ihre bisherigen Aufenthaltstage berechnen, da die Gesamtaufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreiten darf (vgl. oben).

Die Dauer des erlaubten Aufenthalts im Schengenraum kann mittels „Aufenthaltsrechner“ erfolgen.

Hier finden Sie mehr Information hierzu:

Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer bei Kurzaufenthalten

4. Welches Reisedokument benötige ich für die visumfreie Einreise in den Schengenraum?

Sie benötigen einen biometrischen Reisepass, welcher noch mindestens drei Monate nach dem beabsichtigten Abreisedatum aus dem Schengenraum gültig sein muss. Ihr Reisepass ist biometrisch, wenn dieser das Chip-Signet für biometrische Pässe auf der Vorderseite des Passes sowie auf der Datenseite des Passes trägt. Dies betrifft ukrainische Reisepässe, die mit den Seriennummern FB, FE, FF, FG, FH, FJ, PU, SU, DU beginnen, sowie alle nach dem 01.01.2017 ausgestellten Reisepässe.


5. Wird mir die Visumfreiheit das Recht auf Einreise in den Schengenraum geben?

Die Visumfreiheit wird Ihnen kein bedingungsloses Recht auf Einreise und Aufenthalt im Schengenraum geben. Die Mitgliedstaaten haben das Recht auf Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts auf Ihrem Gebiet, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen nicht erfüllt sind.

Für Aufenthalte, die 90 Tage binnen 180 Tagen nicht überschreiten, gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisebestimmungen:

a) Besitz eines gültigen Reisedokuments (vgl. Frage 4) oder Dokumente, die den Grenzübertritt autorisieren;

b) Rechtfertigung des Zwecks und der Bedingungen für die beabsichtigten Aufenthalts, Besitz ausreichender finanzieller Mittel für den beabsichtigten Aufenthalt und die Rückkehr ins Herkunftsland;

c) Keine Eintragung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS);

d) Keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats und keine Ausschreibung in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen.

6. Welche Unterlagen muss ich dem Grenzbeamten bei der Einreisekontrolle vorweisen können?

Sie müssen Ihren biometrischen Reisepass vorweisen können. Zusätzlich können Sie nach Belegen zum Zweck und zu den Bedingungen Ihres beabsichtigten Aufenthalts (z.B. Flugtickets für die Weiter- oder Rückreise; Reservierung Ihrer Unterkunft; Einladung bei Besuchsreisen oder Reisen zu Konferenzen, Messen oder Veranstaltungen; Einschreibebestätigung in Fällen von Fortbildungen oder Sprachkursen; etc. **) sowie zu Nachweisen über ausreichende Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts (siehe unten) gefragt werden.

Bei Reisen von Minderjährigen kann auch die Person, die das Kind/die Kinder begleitet, um Vorlage einer Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten gebeten werden.

** Eine nicht abschließende Liste möglicher Belege finden Sie in Anhang I des Schengener Grenzkodex (Verordnung 562/2006)

7. Wieviel Geld sollte ich bei mir haben, um nach Deutschland bzw. in andere Schengenländer reisen zu können?

Verbindliche Tagessätze bestehen für die Einreise nach Deutschland nicht. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall einer gesonderten Prüfung durch die Grenzkontrollbeamten bei der Einreisekontrolle. Dabei werden die jeweiligen persönlichen Umstände, wie Art und Zweck der Reise, Dauer des Aufenthaltes, etwaige Unterbringung bei Angehörigen oder Freunden oder eine bereits bezahlte Unterkunft als Teil eines Reisearrangements sowie Kosten für Verpflegung berücksichtigt.

Kann der Drittstaatsangehörige für diese Umstände keine Belege vorweisen oder zumindest glaubhafte Angaben machen, so müssen 45,00 EUR pro Aufenthaltstag pro Person zur Verfügung stehen. Ihnen stehen die durch den Visakodex der Gemeinschaft vorgesehenen Finanzierungsnachweise zur Verfügung. Die finanziellen Mittel können insbesondere durch Barmittel, international anerkannten Debit- oder Kreditkarten, Schecks, Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der für den Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde durch den Gastgeber oder einen Dritten, Verpflichtungserklärung etc. nachgewiesen werden.

Die Gültigkeit einer Kreditkarte kann durch Kontaktaufnahme mit dem ausstellenden Institut oder anhand anderer Mittel, die den Grenzbehörden zur Verfügung stehen, verifiziert werden.

Die Verifizierung von Verpflichtungserklärungen und anderen Einladungen kann durch Kontaktaufnahme mit der/dem Einlader/in oder durch Überprüfung deren/dessen Bonität durch die nationalen Kontaktstellen des Mitgliedstaates, in dem diese/r lebt, erfolgen.

Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Rückreise bzw. Weiterreise des Drittstaatsangehörigen möglich ist. Der Nachweis kann zum Beispiel durch Vorlage von auf den Namen der Reisenden lautenden, nicht übertragbaren Fahrkarten bzw. Flugtickets mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Verkehrsmittel erfolgen.

Bei den Reisen in andere Schengenländer erfolgt die Kontrolle durch die Grenzkontrollbeamten bei der Einreise nach denselben Kriterien. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich alle Schengenstaaten feste Referenzbeträge für die Bestreitung des Lebensunterhalts notifiziert haben ***

*** Vgl. Reference amounts for the crossing of the external borders, as referred to in Article 5(3) of Regulation (EC) No 562/2006 of the European Parliament and of the Council of 15 March 2006 establishing a Community Code on the rules governing the movement of persons across borders (Schengen Borders Code)

8. Ist für Reisen in den Schengenraum immer eine Reisekrankenversicherung erforderlich?

Eine Reisekrankenversicherung ist für Drittstaatsangehörige, die von der Visumfreiheit eingeschlossen sind, erforderlich.

Mehr Information zu Reisekrankenversicherung

9. Für welche Zwecke kann ich visumfrei in den Schengenraum reisen?

Sie können als Tourist, zum Besuch von Freunden und Familie, zur Teilnahme an kulturellen oder Sportveranstaltungen, zu Geschäftstreffen, zu journalistischen Zwecken, zur medizinischen Behandlung, für Kurzzeitstudien und Fortbildungen sowie zu ähnlichen Zwecken reisen.

Die Visumfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf Personen, die zum Zwecke einer bezahlten Tätigkeit in die Mitgliedstaaten des Schengenraums reisen, d.h. auf diejenigen, welche in der EU arbeiten möchten (siehe auch Frage 10 und 15).

10. Benötige ich zur Arbeitsaufnahme im Schengenraum ein Visum, selbst wenn die Dauer weniger als 90 Tage beträgt?

Ja, die meisten Mitgliedstaaten erfordern hierfür die vorherige Einholung eines Visums und einer Arbeitserlaubnis, selbst wenn der beabsichtigte Aufenthalt unter 90 Tagen liegt. Bitte wenden Sie sich an die Botschaft/das Konsulat desjenigen Mitgliedstaates, in welchem Sie die Arbeitsaufnahme beabsichtigen, um zu erfahren, ob Sie hierfür ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis benötigen.

11. Benötige ich bestimmte Informationen, die ich an der Grenze zur Verfügung haben muss, wenn ich Freunde oder Verwandte besuchen möchte, welche im Schengenraum leben?

Sie können nach Informationen zu diesen Personen gefragt werden. Es ist daher ratsam, zumindest die Adresse und Kontaktdaten zu diesen verfügbar zu haben.

12. Benötige ich ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, wenn ich für Kurzzeitstudien in den Schengenraum reisen möchte?

Nein. Sie benötigen für Kurzzeitstudien, bei denen Ihr Aufenthalt 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschreitet, kein Visum/keine Aufenthaltserlaubnis. Für längerfristige Studien müssen Sie sich vor Abreise um eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums, welchem zum Daueraufenthalt berechtigt, bemühen. Die Regelungen diesbezüglich variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Es ist daher ratsam, die Botschaft/das Konsulat desjenigen Landes zu kontaktieren, in welchem Sie studieren möchten.

13. Kann man von einem Schengenmitgliedstaat in einen anderen reisen, sobald die Visumfreiheit besteht?

Zwischen den Ländern des Schengenraums **** gibt es keine Grenzkontrollen. Nur in Ausnahmefällen können Mitgliedstaaten die Wiedereinführung von Grenzkontrollen für einen bestimmten Zeitraum beschließen (z.B. Frankreich im Zuge der Terrorattacken). In diesen Fällen können Sie an der Grenze wie jeder andere Reisende (auch Unionsbürger) kontrolliert werden; wenn Sie weiterhin alle Bedingungen erfüllen, wird Ihr Recht auf freie Reise im Schengenraum hiervon nicht betroffen sein.

****Österreich, Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Schweden

Grenzkontrollen werden zwischen den Schengener Staaten und Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien (EU Mitgliedstatten, die das Schengener Acquis noch nicht vollständig anwenden) durchgeführt.

Auch werden Grenzkontrollen zwischen den Schengener Staaten und dem Vereinigten Königreich und Irland (welche nicht Teil des Schengenraums sind) durchgeführt.

Nicht-Unionsbürger müssen alle Einreisebedingungen erfüllen (siehe Frage 5) und können bei möglichen ad-hoc Kontrollen im Schengenraum hierzu aufgefordert werden.

14. Was kann passieren, wenn ich (ohne Aufenthaltserlaubnis oder Visum zum Daueraufenthalt) mehr als 90 Tage im Schengenraum bleibe oder dort (ohne Arbeitserlaubnis) einer Arbeitstätigkeit nachgehe?

Nicht-Unionsbürger, die mehr als 90 Tage im Schengenraum bleiben, ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder eines entsprechenden Visums für den Daueraufenthalt zu sein, halten sich dort illegal auf, was eine Einreisesperre für den Schengenraum zur Folge haben kann.

Auch die Arbeitsaufnahme im Schengenraum ohne Arbeitserlaubnis ist illegal (selbst wenn der Aufenthalt weniger als 90 Tage beträgt) und kann ebenso eine Einreisesperre für den Schengenraum zur Folge haben. Je nach Mitgliedstaat können Bußgeld verhängt werden.

15. Kann ich grundsätzlich nach der visumfreien Einreise in Deutschland einen Daueraufenthalt begründen und direkt eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Nein. Für einen Aufenthalt über 90 Tage (wie z.B. Ehegatten- und Kindernachzug, beabsichtigte Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt, Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, Teilnahme an Sprachkursen über 3 Monate, Studienbewerbung, Studium, wissenschaftliche Tätigkeit sowie Kultur und Sport über 90 Tage u.ä.) sowie für einen Aufenthalt zwecks Arbeitsaufnahme (alle Arten, insbesondere auch Au-Pair-Tätigkeit, Praktikum – auch unter 90 Tage) müssen Sie sich vor Abreise um eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums, welches zum Daueraufenthalt bzw. zur Erwerbstätigkeit berechtigt, bemühen.

Nähere Informationen zur Beantragung eines Visums zum Daueraufenthalt in Deutschland finden Sie

hier:

Nationale Visa

16. Was soll ich tun, wenn beim Grenzübertritt in meinem Reisepass kein Ein- oder Ausreisestempel angebracht wurde?

Es wird empfohlen, bei jedem Grenzübertritt auf die Anbringung eines Grenzkontrollstempels im Reisedokument zu achten.

Gemäß Art. 12 (1) der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Schengener Grenzkodex) können die zuständigen nationalen Behörden im Falle des fehlenden Ein- oder Ausreisestempels annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Gem. Art. 12 (2) kann die Annahme nach Abs. 1 von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Beim Fehlen eines Grenzkontrollstempels im Reisedokument kann durch die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken das Datum und Ort des Grenzübertritts bei Vorlage entsprechender Nachweise nachträglich eingebracht werden. Als glaubhafte Nachweise können zum Beispiel die Bordkarten, Hotelbuchungen, Hotelrechnungen, sonstige Belege etc. vorgelegt werden.

Wenn Sie während Ihres Aufenthalts im Schengenraum oder nach dem Verlassen des Schengenraums festgestellt haben, dass in Ihrem Reisepass ein Ein- oder Ausreisestempel fehlt, behalten Sie bitte Ihre o. g. Nachweise. Beim nächsten Grenzübertritt können Sie sich an den zuständigen Grenzbeamten unter Vorlage der o.g. Nachweise wenden, damit die fehlende Information über Ihren bisherigen Grenzübertritt nachträglich in Ihr Reisedokument eingetragen wird.

Wenn Sie keine Nachweise vorlegen können, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Sie den erlaubten Aufenthaltszeitraum überschritten haben, was bei den künftigen Reisen zu einer Rückführung oder Zurückweisung führen kann.

Bitte beachten Sie, dass die nachträgliche Anbringung eines Stempels im Reisedokument etwas mehr Zeit, als die gewöhnliche Passkontrolle an der Grenze, in Anspruch nehmen kann und berücksichtigen Sie das entsprechend bei der zeitlichen Planung Ihrer nächsten Reise.

17. Kann ich mich beim Fehlen eines Ein- oder Ausreisestempels im Reisepass an die Botschaft wenden, damit sie meine Ausreise aus dem Schengenraum bestätigt?

Nein. Die Botschaft ist nicht für die Bestätigung der Ausreise und für die nachträgliche Anbringung eines Grenzkontrollstempels im Reisedokument zuständig.

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