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IT-Spezialist § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 Beschv
Personen ohne anerkannten Hochschulabschluss sind sie keine Fachkräfte i. S. d. § 18 Abs. 3 AufenthG. Das am 01.03.20 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft deswegen eine neue Rechtsgrundlage für Spezialisten im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IT). Insbesondere soll dadurch berücksichtigt werden, dass Beschäftigte im IT-Bereich oft nicht über einen anerkannten Hochschulabschluss in Ihrem Arbeitsbereich verfügen, der Ihnen eine Blaue Karte sichern würde.
Vielmehr werden nur die unabhängig von der Qualifikation erworbenen berufspraktischen Fähigkeiten einbezogen.
Im Gegenzug müssen diese Antragsteller jedoch weitere Voraussetzungen erfüllen, die bei einer Blauen Karte nicht gefordert werden:
- mindestens 3-jährige Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der letzten 7 Jahre
- Gehalt in Höhe von mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
- Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Durch das zusätzliche Spracherfordernis soll sichergestellt werden, dass eine gute Integrationsprognose gewährleistet ist. Ausnahmen vom Sprachnachweis sind nur im begründeten Einzelfall möglich.