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Verpflichtungserklärung

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Für Gastgeber mit Lebensmittelpunkt in der Ukraine besteht die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66-68 AufenthG in der Deutschen Botschaft Kyjiw abzugeben und somit den Aufenthalt des ausländischen Reisenden in Deutschland finanziell abzusichern.

Verpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärung© Deutsche Botschaft Kiew

In Visaangelegenheiten ist häufig die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) notwendig. Der sich Verpflichtende hat neben den Kosten für den Lebensunterhalt des einreisenden Ausländers auch die Kosten im Krankheits- und Pflegefall, die Kosten der Rückreise im Falle einer nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise sowie die anfallenden Abschiebekosten zu tragen.

Für Verpflichtungsgeber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind grundsätzlich die Ausländerbehörden am vorgesehenen Aufenthaltsort des Ausländers bzw. am gewöhnlichen Aufenthaltsort des sich Verpflichtenden zuständig. Verpflichtungsgeber mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine können ihre Verpflichtungserklärung bei der Deutschen Botschaft Kyjiw abgeben.

Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts erfüllen, wenn der sich Verpflichtende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln in Deutschland bestreiten kann.

Für die durch den Konsularbeamten vorzunehmende Identitäts- und Bonitätsprüfung sind im Rahmen einer persönlichen Vorsprache folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen:

  • Gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Inlandspass oder Personalausweis)
  • Passkopie des Reisenden
  • Anschrift des Verpflichtungsgebers
  • Anschrift/Unterkunft des Reisenden in Deutschland, sofern bereits bekannt
  • Angabe der Reisedaten des Reisenden
  • Reisezweck (Besuch, Tourismus, Studium, Sprachkurs, o.ä.)

Die Bonität ist grundsätzlich durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen, z. B.:

  • Gehaltsbescheinigungen der letzten drei Monate
  • Sparbücher (mit Sperrvermerk oder Verpfändung zugunsten der Ausländerbehörde)
  • Bankbürgschaften
  • Letzter Steuerbescheid
  • Bescheinigung des Steuerberaters zur Gewinnermittlung bei Selbständigen
  • Bei Studenten muss der Unterhalt für ein Jahr im Voraus nachgewiesen werden. Vorgelegt werden muss in diesem Fall zusätzlich zu den o. a. Unterlagen ein Eurokonto, auf dem sich mindestens 11.208, - EUR befinden.

Für die Entgegennahme und Prüfung einer Verpflichtungserklärung werden Gebühren erhoben.

Eine Verpflichtungserklärung muss nicht abgegeben werden, wenn:

  • der Ausländer selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern;
  • ein Sperrkonto in Deutschland für den Reisenden besteht oder eingerichtet wird;
  • der erforderliche Betrag in Form von Reiseschecks vorgelegt wird (gilt nicht für Schengen-Visa).

Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben möchten, wenden Sie sich an uns per E-Mail

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