Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Längerfristige Aufenthalte (über 90 Tage) und Arbeitsaufnahme
Nationale Visa (Kategorie D)
Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine müssen für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich schon vor der Einreise nach Deutschland ein Visum beantragen. Aufgrund der aktuellen Lage können ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine ab sofort ausnahmsweise auch bei den deutschen Auslandsvertretungen in Nachbarstaaten der Ukraine ein Visum für Deutschland beantragen. Gleiches gilt für ukrainische Staatsangehörige, die nicht über einen biometrischen Pass verfügen.
Zuständige Behörde in Deutschland muss der Erteilung des Visums zustimmen
Im Regelfall wird vor der Visumerteilung die Zustimmung der zuständigen Behörde am vorgesehenen Aufenthaltsort benötigt.
Ihr Antrag wird von der Botschaft an diese Behörde weitergeleitet. Aus diesem Grund müssen alle fremdsprachigen Originalunterlagen mit einer deutschen Übersetzung und jeweils zwei Kopien vorgelegt werden. Pässe und ukrainische Krankenversicherungspolicen müssen nicht übersetzt werden. Die Vorlage der Originale mit zwei Kopien ist ausreichend.
Wichtige Information und Hinweise
Bitte wählen Sie Ihren Aufenthaltszweck und folgen Sie den Link zur weiteren Information:
- Eheschließung und Ehegattennachzug
- Nachzug minderjähriger Kinder
- Nachzug zum minderjährigen (auch zum ungeborenen) deutschen Kind
- Nachzug zu den in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der EU (nicht Deutschen!) oder Bürgern eines EWR-Staates (Island, Norwegen, Liechtenstein)
- Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Möchten Sie in Deutschland arbeiten? Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland benötigen Sie - auch wenn Ihr geplanter Aufenthalt weniger als 90 Tage ist - im Regelfall ein Visum, welches die von Ihnen gewünschte Tätigkeit gestattet
Möchten Sie in Deutschland studieren, eine Schule besuchen oder an einem Sprachkurs (Aufenthalt über 90 Tage) teilnehmen?
Information und Merkblätter
Im Rahmen des Visumverfahrens müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland finanzieren können. Eine Möglichkeit dafür ist bei bestimmten Visumkategorien ein Sperrkonto.
Schriftliche Bestätigung der Botschaft mit Sperrfreigabe
Sperrkontoauflösung - schriftliche Bestätigung der Botschaft (Sperrfreigabe)
Apostille Ukrainische Urkunden werden in Deutschland nur anerkannt, wenn sie „legalisiert“ sind. Das bedeutet, dass ihre Echtheit gesondert bestätigt werden muss. Diese Bestätigung erfolgt in…
Reisepass
Gemäß dem Visakodex muss Ihr Reisedokument folgende Voraussetzungen erfüllen:
- es muss grundsätzlich noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein
- es muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen
- es darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 10 Jahre sein
Passbild
- a) es ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen (nicht älter als 6 Monate)
- b) das Lichtbild ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter vorzulegen
- c) das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen
- d) ist das Passbild in schwarz-weiß, ist auf ausreichenden Kontrast und hinreichende Ausleuchtung zu achten vgl. Fotomustertafel